Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Tipp der Verbraucherzentrale

(VZ-RLP / 28.04.2016) Mal wieder länger in den Urlaub oder übers verlängerte Wochenende zur fernen Verwandtschaft? Dann schauen oft Nachbarn oder Freunde in der Wohnung oder dem Haus nach dem Rechten. Sie kümmern sich um die Pflanzen, stellen den Müll raus oder füttern die Fische. Doch was ist, wenn beim Aufpassen versehentlich etwas beschädigt wird oder gar zu Bruch geht? Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Versicherungsrechtlich kann es kompliziert werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
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Kfz-Versicherung 2013 wechseln

Herbstzeit – Wechselzeit
Tipps der Verbraucherzentrale für den Wechsel der Kfz-Versicherung

Alle Jahre wieder im Herbst wechseln viele Autofahrer nicht nur auf die Winterreifen, sondern denken auch über einen Wechsel ihrer Kfz-Versicherung nach – insbesondere, wenn nun schon im zweiten Jahr hintereinander die Jahresrechnung mit einer saftigen Beitragserhöhung verbunden ist. Angesichts des immer undurchsichtigeren Tarifdschungels rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, sich vorher genau zu informieren. Damit der Wechsel möglichst problemlos über die Bühne gehen kann und es auch später, zum Beispiel im Schadensfall, nicht zu einer bösen Überraschung kommt, gibt die Verbraucherzentrale sechs wichtige Tipps für Wechselwillige:

1. Prüfen Sie, ob Sie überhaupt zum 1. Januar kündigen können. Einige große Kfz-Versicherer sind nämlich dazu übergegangen, die Verträge wieder genau an dem Tag beginnen zu lassen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde. Damit ist eine pauschale Kündigung zum 1. Januar nicht mehr möglich, sondern nur zu dem Datum, das dem Beginn der Police entspricht.

2. Lesen Sie sich die Versicherungsbestimmungen genau durch, bevor Sie Ihre Unterschrift unter den Antrag setzen. Sonst kann es zum Beispiel im Schadensfall zu einer teuren Überraschung kommen. Nach Unterlagen, die der Verbraucherzentrale vorliegen, gibt es mittlerweile Anbieter, die nach einem Schadensfall extreme Rückstufungen vornehmen. Dann wird das vermeintliche Versicherungsschnäppchen schnell zu einer Belastung von mehreren 100 Euro im Jahr.

3. Lassen Sie sich vom bisherigen Anbieter schriftlich bestätigen, welche Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) er dem neuen Anbieter melden wird. „Uns liegen Beschwerden vor, nach denen der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung gemeldet hat, als sie tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war“, so Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Die lapidare Begründung der Versicherung: Es habe sich um eine interne SF-Klasse gehandelt, die so dem Folgeversicherer nicht übertragen werden könne.

4. Prüfen Sie, ob Sie dauerhaft die Versicherungsvorschriften erfüllen können, wenn Sie zur Beitragsersparnis Rabatte vereinbaren, die sich an ihrem persönlichen Verhalten orientieren. „Preisnachlässe für Alleinfahrer, Wenigfahrer, ältere Fahrer oder Garagenfahrzeuge sollte man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man diese Voraussetzungen dauerhaft erfüllen kann“, so Wortberg. Stellt sich zum Beispiel nach einem Unfall heraus, dass die vereinbarte Kilometer-Pauschale überschritten ist, so kehrt sich die Beitragsersparnis durch Rückstufungen und gegebenenfalls Strafzahlungen schnell ins Gegenteil.

5. Kündigen Sie nur, wenn der neue Vertrag sicher unter Dach und Fach ist. Es geschieht immer wieder, dass der Vorvertrag aufgehoben wird, aber der Neuvertrag noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Im besten Fall drohen dann nur eine Zwangsabmeldung und ein Bußgeld seitens der Zulassungsbehörde. Im schlimmsten Fall aber verursacht man einen Verkehrsunfall, ohne versichert zu sein, und haftet mit seinem Privatvermögen für alle Folgen.

6. Fällt im Januar die Rechnung für den neuen Vertrag wider Erwarten höher aus als zunächst mit dem neuen Anbieter telefonisch vereinbart, dann sollten Sie den Beitrag unter Vorbehalt dennoch vollständig zahlen. Andernfalls riskieren Sie auch in diesem Fall den Versicherungsschutz. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass man durch eine Zahlung unter Vorbehalt den Betrag nicht als bindend anerkennt und selbstverständlich danach noch eine Prüfung und Rückforderung durchführen kann.

Fragen rund um das Thema Kfz-Versicherung und Vertragswechsel beantworten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale montags 9 bis 13 und mittwochs 13 bis 17 am landesweiten Beratungstelefon unter 09001 77 80 80 2 (1,50 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Tarife aus den Mobilfunknetzen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.

Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtet

Wanderin hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.02.2013 – 5 U 34/13 –

Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt „Teufelsloch“ aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtet weiterlesen

Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt!

Versicherungsbetrug ist immer eine Straftat und wird mit hohen Strafen geahndet. Und, die Aufklärungsquote ist sehr hoch.

Der Versicherungsbranche in Deutschland entsteht jährlich ein Schaden in Höhe von rund 4 Milliarden Euro und damit auch der Solidargemeinschaft der Versicherten und Versicherungsnehmer. Das Prinzip einer Versicherung ist die kollektive Übernahme eines Risikos des Einzelnen. Damit das Ganze funktionieren kann, zahlen viele Versicherungsnehmer einen – im Verhältnis zum Risiko – kleinen Betrag (Versicherungsprämie) beim Versicherungsgeber (der Versicherung) ein. Die Versicherung zahlt dann beim Eintreten des Versicherungsfalles aus diesem Geldtopf einen Schadenersatz.

Wer einen Versicherungsbetrug begeht, betrügt also nicht nur die Versicherung, sondern das Kollektiv, die Solidargemeinschaft der Versicherten. Ganz klar: Versicherungskonzerne sind keine mildtätigen Organisationen und hinter jeder Versicherung steckt ein gewinnorientiertes Geschäftsmodell. Versicherungen sind jedoch eine wichtige und gute Errungenschaft für unsere Gesellschaft! Ein einfaches Beispiel. Ihr Haus oder Ihre Wohnung brennt – durch ein, durch Sie, unverschuldetes Ereignis wie Blitzschlag oder ein vom Nachbarn übergreifendes Feuer – komplett aus. Sie haben kein Dach mehr über dem Kopf, Ihr Hausrat wie Möbel, Kleidungsstücke usw. sind vernichtet. Ohne eine entsprechende Versicherung wären wohl die meisten Menschen Obdach- und mittellos! Wie gut das es da die „bösen“ Versicherungen gibt!! Oder?!
Immer wieder hört man über die Medien vom „großen“ oder „kleinen“ Versicherungsbetrug. Meistens dann, wenn die Täter gestellt und verurteilt sind. Auch der „kleinste“ Versicherungsbetrug ist eine Straftat und durch die Masse der Fälle entsteht ein riesiger Schaden. Bei z. B. Haftpflichtschäden bis zu einer Höhe von 500 Euro zahlen die Versicherungen in der Regel reibungslos, weil der Aufwand und die Kosten zum Nachweis eines evtl. Versicherungsbetrugs in keinem Verhältnis zum Schaden stehen.
Aber, Vorsicht! In immer höherer Frequenz gehen Versicherungen, schon beim leisesten Verdacht des Versicherungsbetrugs, der Sache auf den Grund. Eine Strafanzeige erfolgt bei Bestätigung des Verdachts auf jeden Fall und somit ist jeder Versicherungsbetrüger, der sich vielleicht für einen modernen Robin Hood oder Ähnliches hält, ganz schnell vorbestraft. Versicherungen müssen und dürfen gewinnorientiert arbeiten und sein. Denn, nur dann, wenn die Versicherung liquide ist, kann Sie Schäden regulieren. Außerdem tragen die Versicherungskonzerne selbst ein hohes Risiko. Um dieses versicherungseigene Risiko wiederum abzusichern, wird entsprechendes Kapital benötigt. Dies ist notwendig und vom Gesetzgeber so geregelt, damit Sie im Schadenfall garantiert ihr Geld bekommen. Die Auswüchse einzelner Versicherungskonzerne und Versicherungsvermittler haben die Versicherungsbranche – gerade in jüngster Zeit – sehr unter öffentlichen Druck gebracht. Nur sind diese definitiven Einzelfälle keine Rechtfertigung zum Versicherungsbetrug. Hier werden viele meiner Kollegen und auch meine Person, mit den schwarzen Schafen der Branche und deren absolut fragwürdigen Aktivitäten, in einen Topf geworfen. Klar, die Medien „stürzen“ sich auf solche „Themen“ und schlachten diese bis zur Unerträglichkeit aus. Ich verstehe durchaus, dass man da auf die Idee kommen kann; so, denen wische ich jetzt mit einem kleinen Versicherungsbetrug eins aus. Schließlich vergnügen „die“ sich ja auch mit meinem Geld und auf meine Kosten.
Mal ehrlich! Ist das nicht ein wenig kurz gedacht?
Wer einen Versicherungsbetrug begeht, schadet in erster Linie der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer und damit auch sich selbst! Denn, die Versicherungskonzerne legen die entstehenden Kosten (gerechtfertigterweise) wieder auf alle Versicherungsnehmer um. Ein Ermittler oder Versicherungsdetektiv möchte für seinen Job auch an jedem Ersten im Monat bezahlt sein. Der Aufwand und die Kosten, welche durch Versicherungsbetrug entstehen, sind einfach nicht vom Tisch zu wischen. Versicherungsbetrug ist definitiv unfair – uns allen gegenüber!
Dirk Steinborn im April 2013

Was tun wenn der Schaden nicht ersetzt wird?! Der Ombudsmann hilft!

Professor Dr. Günter Hirsch
Professor Dr. Günter Hirsch – der Ombudsmann

Der Ombudsmann der deutschen Versicherer kann helfen, bei Ärger mit Ihrer Versicherung. Ein Schaden wird nicht reguliert und es droht ein langwieriger und komplizierter Rechtsstreit? Es steht Gutachten gegen Gutachten und möglicherweise muss/soll ein Gericht entscheiden?

In komplexen bzw. komplizierten (Streit-) Fällen gibt es bei Schäden bis zu einer gewissen Höhe die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann der Versicherer zu wenden. Bei Schäden bis zu 10.000 Euro kann dieser für die Versicherung(en) eine verbindliche Entscheidung treffen.
Ich, Dirk Steinborn, bin kein Jurist und darf/will keine Rechtsauskünfte geben. Ich finde jedoch, dass die Institution des Ombudsmann eine sinnvolle Einrichtung ist. Bietet der Ombudsmann doch eine Chance auf Schlichtung bzw. außergerichtliche Einigung und kann so evtl. helfen einen – vielleicht langwierigen – Rechtsstreit zu vermeiden.

Auf den Internetseiten von Professor Dr. Günter Hirsch also dem Ombudsmann der Versicherungen in Deutschland, wird umfassend über dessen Arbeit informiert.

http://www.versicherungsombudsmann.de