Pokémon GO – Versicherungen zahlen bei Unfällen!?

Pokémon GO ist in aller Munde bzw. in aller Hände und lenkt viele Spieler so sehr ab, dass sie um sich herum oft keine Gefahren mehr wahrnehmen. Smombies sind dank Pokémon GO jetzt quasi „überall“ anzutreffen.

Schön das es Spaß macht – und für echte Zocker ist es ein Hochgenuss mit der App die Pocket Monster zu fangen. Jeder will so schnell wie nur möglich seine Pokémon entwickeln und entsprechend leveln. Der Zocker ist dadurch jedoch schnell abgelenkt und der ein oder andere kleine oder größere Unfall vorprogrammiert! 
Was nun, wenn’s denn dann „geknallt“ hat?! Wegen einer dicken Beule am eigenen Schädel, weil man zu sehr abgelenkt war, scheint da noch das geringste Übel zu sein?! Was aber tun, wenn unbeteiligte Personen oder fremdes Eigentum zu Schaden kommen?
Ich sag’s ja immer wieder: Eine private Unfallversicherung ist heutzutage quasi Pflicht!
Jetzt ist der glücklich der eine solche private Unfallversicherung abgeschlossen hat! Entstehen durch das Spielen von Pokémon GO finanzielle oder sogar gesundheitliche Folgen, verursacht durch eure Unaufmerksamkeit zahlt die private Unfallversicherung. Aber VORSICHT!! Dies gilt nur bei Leichtsinnigkeit oder grober Fahrlässigkeit – je nach Police und Vertrag. Vorsätzliches Handeln ist NICHT versichert!! Wenn euch also bewusst war oder ist, dass ihr rechtswidrig handelt oder gehandelt habt gibt’s keine Kohle von der Versicherung und ihr müsst selbst zahlen.

Also besser Augen und Ohren auf beim Zocken von Pokémon GO!!

Ratgeber für nebenberuflich selbstständige in 2. Auflage erschienen

Ratgeber: Nebenberuflich selbstständig Verdienst und Abgaben realistisch kalkulieren

Nebenberuflich selbstständig
Nebenberuflich selbstständig

(VZ-RLP) Ob als Hilfe für Senioren, als Hausmeister, Handwerkerin oder Grafiker – auch wer nur im Nebenjob selbstständig arbeitet, muss den Verdienst unter Umständen versteuern. Auch Sozialabgaben können anfallen, je nach Höhe des Umsatzes beziehungsweise Gewinns und der Art der Tätigkeit. Über die entscheidenden Vorgaben der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Regelungen bei Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer informiert der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ der Verbraucherzentralen.
Das Buch vermittelt das nötige kaufmännische und rechtliche Basiswissen rund um die Selbstständigkeit und hilft bei der soliden Kalkulation einer Existenzgründung. Darüber hinaus erhalten die Leser wertvolle Tipps für Bankgeschäfte, Kreditbeschaffung, Buchführung und Versicherungen. Ebenfalls ein wichtiges Thema ist die realistische Berechnung von Honoraren, Stundensätzen und Verkaufspreisen, damit sich das neue Geschäft auch rechnet. Ratschläge zur Kundengewinnung durch Werbung und professionelle Selbstdarstellung runden das Servicepaket für Gründer ab.
Der Ratgeber hat 174 Seiten und kostet 12,90, als E-Book 9,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.vz-ratgeber.de oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Es ist fünf vor zwölf…

…für einen Widerruf von zwischen Herbst 2002 und Juni 2010 abgeschlossenen Kredit­verträgen!  Dann erlischt das Widerrufs­recht – konkret am Dienstag, 21. Juni 2016. Das ist dann die allerletzte Möglichkeit! Denn an diesem Tag muss die Widerrufs­erklärung für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Kredit­verträge mit u. U. fehler­hafter Belehrung dem Kreditinstitut zugestellt sein!
Am Mitt­woch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr ist der Zug abgefahren.
Deshalb mein dringender Rat: Prüfen Sie bzw. lassen Sie ihre Kreditverträge von juristisch kompetenter Stelle prüfen!  Die Stiftung Warentest informiert in einem „Special Immobilienkredite“ umfassend zu dieser Thematik.

Hier der Direktlink: „Special Immobilienkredite“ der Stiftung Warentest.

Countdown: Samstag erlöschen alte Widerrufsrechte

Verbraucherzentrale rät zur Vertragsprüfung

Achtung!!
Achtung! Aufgepasst!

(VZ-RLP / 23.06.2015) Das Prüfen ungewollter alter Verträge kann sich lohnen. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt möglicherweise noch das verlängerte Widerrufsrecht, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten per Telefon, im Internet und außer Haus getätigten Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ist bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts informiert worden, dann verlängerte sich in der Vergangenheit diese Frist auf unbestimmte Zeit. „Das ehemals unendliche Widerrufsrecht bei alten Fernabsatz- und Haustürverträgen endet wegen einer Gesetzesänderung am 27. Juni 2015“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherschützer rät, die Widerrufsbelehrung für alte Verträge zu prüfen. „Nur noch bis diesen Samstag haben Verbraucher die Möglichkeit, sich unkompliziert von zum Beispiel ungewollten Mobilfunkverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspieldiensten zu trennen“, so Gollner weiter.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Widerrufserklärung spätestens am 27.06.2015 abgesandt wird. Im Juni 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf in Kraft getreten. Für Neuverträge beträgt die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nur noch ein Jahr und vierzehn Tage.

VZ-RLP