Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau – keine Haftung des Bauunternehmers für fehlende Abdeckung der Treppenöffnung

Sicherungsmaßnahmen nur soweit geschuldet, als mit dem Betreten des Gebäudeinneren zu rechnen ist

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden,  die auf  fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Trier entschieden (Urteil vom 5. März 2014, Az. 5 U 1090/13).

Der zum Unfallzeitpunkt  29 Jahre alte Kläger macht Schadensersatz-  und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfamilienhauses im Landkreis Trier – Saarburg ereignet hat. Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden.  Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst  Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten  Öffnungen  der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der im offen stehenden Bereich verantwortlichen Beklagten, auch das nicht ohne weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auf Seiten der Beklagten nicht vor.

Das Urteil hat der Kläger mit der Revision angefochten.

 

Datum: 23.05.2014
Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

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Was tun wenn der Schaden nicht ersetzt wird?! Der Ombudsmann hilft!

Professor Dr. Günter Hirsch
Professor Dr. Günter Hirsch – der Ombudsmann

Der Ombudsmann der deutschen Versicherer kann helfen, bei Ärger mit Ihrer Versicherung. Ein Schaden wird nicht reguliert und es droht ein langwieriger und komplizierter Rechtsstreit? Es steht Gutachten gegen Gutachten und möglicherweise muss/soll ein Gericht entscheiden?

In komplexen bzw. komplizierten (Streit-) Fällen gibt es bei Schäden bis zu einer gewissen Höhe die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann der Versicherer zu wenden. Bei Schäden bis zu 10.000 Euro kann dieser für die Versicherung(en) eine verbindliche Entscheidung treffen.
Ich, Dirk Steinborn, bin kein Jurist und darf/will keine Rechtsauskünfte geben. Ich finde jedoch, dass die Institution des Ombudsmann eine sinnvolle Einrichtung ist. Bietet der Ombudsmann doch eine Chance auf Schlichtung bzw. außergerichtliche Einigung und kann so evtl. helfen einen – vielleicht langwierigen – Rechtsstreit zu vermeiden.

Auf den Internetseiten von Professor Dr. Günter Hirsch also dem Ombudsmann der Versicherungen in Deutschland, wird umfassend über dessen Arbeit informiert.

http://www.versicherungsombudsmann.de

 

Skiurlaub – Wintersport – Ski- und Snowboardfahren

Gut versichert in den  Winterspaß! Worauf man achten sollte!

Die Wintersport- Saison 2012/2013 ist in vollem Gange. Hals und Beinbruch wünscht sich niemand! Was wenn’s doch passiert?! Damit das winterliche Ski-Vergnügen ungetrübt bleibt ist zunächst eine entsprechende Vorbereitung bzw. Fitness unerlässlich.

Die schneebedeckte Hänge, die glitzernden Pisten und zünftigen Hütten- und Après-Skiabende bieten allseits beliebte Wintervergnügungen. Immerhin waren gemäß einer Studie des Deutschen Skiverbands gemeinsam mit der Sporthochschule Köln aus dem Jahr 2010, weit mehr als 9 Millionen Deutsche auf den nationalen und internationalen Skipisten aktiv und unterwegs

Bei allem Spaß darf die Vorsicht nicht auf der Strecke bleiben!

Selbstverständlich ist es sehr wichtig eine geeignet gute Ausrüstung zu benutzen – unabhängig, ob diese gekauft oder gemietet ist. Denn ca. 60.000 Skifahrer/Wintersportler verunfallen jedes Jahr. Das Wintervergnügen birgt also ein recht hohes Verletzungsrisiko.

Daher sollte der Wintersportler optimal und ausreichend versichert sein!

Wichtige Versicherungen für Wintersportler – Skiurlauber

Unfallversicherung

Auslandsreisekrankenversicherung

Private Haftpflichtversicherung

Rechtsschutzversicherung

Wichtig ist, dass der Rücktransport nach Deutschland gewährleistet ist. An Unfällen, auf der Skipiste, sind meistens mehrere Wintersportler beteiligt. Deshalb ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Diese wehrt ggf. unberechtigte Schadensersatzansprüche Dritter ab oder übernimmt z.B. die Behandlungskosten eines geschädigten Wintersportlers, sollten Sie den Unfall verschuldet haben. Außerdem ist der Abschluss einer Unfallversicherung einfach „Pflicht“ und jedem Sportler grundsätzlich dringend anzuraten!

Gerne berate ich Sie kostenlos im Vorfeld Ihres Winterurlaubs, in meinen Räumlichkeiten in Katzenelnbogen, damit Ihr Wintervergnügen ein ungetrübtes wird.