Verband Pflegehilfe hat nichts mit Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz zu tun

(VZ-RLP / 25.07.2018) Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhält derzeit etliche Anfragen zum Verband Pflegehilfe, der sich auf seiner Internetseite www.pflegehilfe.org auch „bundesweiter Pflegestützpunkt“ nennt. Viele Menschen wollen wissen, ob dieser Verband etwas mit den landesweiten Pflegestützpunkten zu tun hat, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen laut gesetzlichem Auftrag unabhängig und kostenfrei bei allen Fragen rund um Hilfsangebote, Kosten, Pflege informieren und beraten.

 

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale handelt es sich bei dem Verband um ein kommerzielles Vermittlungsunternehmen. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich durch die Verwendung des Begriffes `bundesweiter Pflegestützpunkt´ nicht täuschen lassen. Der Verband nennt sich zwar so, sollte aber auf keinen Fall mit den bereits bestehenden 135 Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz verwechselt werden“, so Sabine Strüder, Referentin Gesundheit und Pflege bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Diese wurden in den vergangenen Jahren von den Kranken- und Pflegekassen auf Initiative des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt. Ihre Aufgabe ist es, eine umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung nach dem Sozialgesetzbuch und zu landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfeangeboten durchzuführen.“ Die Adresse des nächstliegenden unabhängigen Pflegestützpunktes ist unter http://www.sozialportal.rlp.de/aeltere-menschen/pflegestuetzpunkte/ zu finden.

Nach Informationen auf der Homepage des Verbandes Pflegehilfe arbeitet dieser für Endverbraucher zwar kostenfrei, finanziert sich aber direkt über seine Verbandsmitglieder. Als Verbandsmitglieder sind Pflegedienste, Senioreneinrichtungen und Vertreiber seniorengerechter Produkte und Dienstleistungen angesprochen. Eine umfassende Liste aller Verbandsmitglieder ist dem Internetauftritt nicht zu entnehmen.

Laut Internetauftritt werden mit den Verbandsmitgliedern die tatsächlich generierten Interessentenkontakte abgerechnet. Der Verband ist als GmbH organisiert und verfolgt damit privatwirtschaftliche Interessen.

Auf der Homepage findet sich beispielsweise direkt eine Verlinkung zum Online-Shop der Versandhändlers Amazon. Nach Angaben im Internetauftritt ist der Verband auch bei der Beschaffung von Hilfsmitteln wie beispielsweise Treppen- oder Wannenliftern durch Weitergabe der Interessentendaten an die Partnerunternehmen vermittelnd tätig. Auch im Bereich Vermittlung von Betreuungskräften, Immobilien, Finanzierung und Vorsorge ist der Verband Pflegehilfe nach diesem Schema aktiv.

 

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Hobbyflug von Drohnen: nicht ohne Haftpflichtversicherung

Bei einem Unfall können hohe Schadenssummen entstehen

(VZ-RLP / 24.05.2018) Drohnen werden immer beliebter: Viele Verbraucherinnen und Verbraucher lassen die kleinen Flugobjekte bei schönem Wetter starten – beispielsweise, um Fotos zu machen. Doch was passiert, wenn bei der Suche nach dem nächsten schönen Landschaftsbild ein hübsch angelegtes Rosenbeet zerstört oder schlimmer, ein Fußgänger verletzt wird? Auf den Hobbyflieger können schnell hohe Schadenssummen zukommen, die er privat begleichen muss. Bei großen Sach- und Personenschäden kann dies sogar zur Verschuldung führen. „Eine Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung für das Fliegenlassen einer Drohne“, sagt Michael Wortberg, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Nach aktueller Rechtslage müssen Halter von Drohnen sogar eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abschließen.“

Ob die Luftfahrthaftpflichtversicherung bereits in der bestehenden Privathaftpflichtversicherung enthalten ist, müssen Drohnen-Besitzer bei ihrem Versicherer erfragen. Wird eine neue Versicherung abgeschlossen, sollte insbesondere der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes genau überprüft und darauf geachtet werden, dass die vereinbarten Versicherungssummen fünf Millionen Euro nicht unterschreiten.

Nur in seltenen Fällen und bei sehr teuren Modellen kann darüber hinaus eine Geräteversicherung für Hobbyflieger sinnvoll sein. Da eine Beschädigung oder Zerstörung der Drohne aber in der Regel nicht die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers bedroht, kann aus Sicht der Verbraucherzentrale auf eine Sachversicherung verzichtet werden.

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Western Union Geldtransfer – Betrugsopfer erhalten 586 Millionen Dollar zurück

Frist läuft am 12. Februar 2018 ab

(VZ-RLP / 23.01.2018) Wer in der Vergangenheit auf eine Betrugsmasche hereingefallen ist und Geld über den Bargeldtransferdienst Western Union ins Ausland überwiesen hat, kann jetzt auf eine Rückzahlung aus den Vereinigten Staaten hoffen. US-Behörden haben mit dem Anbieter Western Union eine Einigung für Geschädigte erzielt. Geld, das im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 19. Januar 2017 über Western Union an Betrüger gesendet wurde, kann beim US-Justizministerium zurückgefordert werden. Nach Prüfung sollen Betrogene einen Anteil der Schadenssumme zurückerhalten. Betroffene sollten schnell handeln, empfiehlt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Frist läuft bereits am 12. Februar 2018 ab.

„Bargeldtransferdienste erlauben weltweite Überweisungen. In den vergangenen Jahren wurden diese Dienste jedoch in einem großen Umfang von Kriminellen missbraucht, um anonym zu bleiben“, so Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Auch in Deutschland nutzten Kriminelle diese Möglichkeit. Die Verbraucherzentrale rät zu größter Vorsicht, wenn Verbraucher zur Nutzung dieser Dienste aufgefordert werden.

Mit einer Reihe von Lügengeschichten veranlassten Betrüger die nichtsahnenden Opfer zu hohen Geldzahlungen. „Beispielsweise wurde den Betroffenen am Telefon vorgespiegelt, sie hätten ein Auto oder einen hohen Geldpreis gewonnen und müssten zum Erhalt eine Steuer oder Verwaltungsgebühr entrichten“, so Gollner. Auch Opfer des sogenannten „Romance Scam“ können Geld zurückverlangen. Diese Masche richtet sich vor allem an Nutzer von Online-Kontaktbörsen. Ein falscher Liebes-Interessent gibt dort vor, dringend Geld zu benötigen.

Insgesamt sollen 586 Millionen Dollar zur Auszahlung bereitstehen. Voraussetzung für die Zahlung ist ein Antrag gegenüber dem US-Justizministerium. Die sogenannte „petition for remission“ nimmt das Unternehmen Gilardi & Co stellvertretend entgegen.

Betroffene, die dem Unternehmen Western Union bereits bekannt sind, wurden im vergangenen Jahr angeschrieben. Unter der Adresse www.westernunionremission.com kann die Forderung geltend gemacht werden. Dort sind auch weitere Informationen zu finden.

Das Verfahren zur Erstattung steht ausdrücklich auch Verbrauchern offen, die nicht Bürger der Vereinigten Staaten sind. Der Ablauf richtet sich ausschließlich nach dem Recht des ausländischen Staates.

Das US-Justizministerium prüft jeden Anspruch. Eigenen Angaben zufolge kann die Prüfung mehr als ein Jahr beanspruchen.

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