Alle Jahre wieder…

…KFZ-Versicherung – heute ist das Ende der Wechselfrist

Die Kündigung muss spätestens am 30.11. beim bisherigen Versicherer vorliegen. Ein Fax (Kündigung) ist ausreichend.

Auch hier gilt, wie so oft im Leben, das günstigste Angebot ist nicht unbedingt immer das Beste, für den Versicherungsnehmer. Gerade bei der KFZ-Versicherung bedeutet das, dass man erst einmal ganz genau schaut, was man für einen Schutz braucht. Dann erst macht ein Preisangebot und u.U. ein anschliessender Wechsel der bisherigen Versicherung erst wirklich Sinn.

Die Sache mit den Äpfeln und den Birnen…
Vergleiche hinken schonmal etwas

Die diversen Vergleichs-Portale im Internet erleichtern einem die Tarifsuche. Nach erfolgter (und umfangreicher) Dateneingabe bekommt man die diversen Angebote nach Preisen gestaffelt angezeigt.

Nur sollte man eines nicht vergessen:

Vergleichsportale wollen eben auch nur Geld verdienen! Dies wird über entsprechende Provisionen realisiert und bildet nie den gesamten Markt ab. Wer nicht mindestens drei dieser Vergleichs-Portale befragt und sich eine eigene Meinung zu bildet, legt u.U. Bares drauf und ist evtl. schlechter versichert wie zuvor.

ACHTUNG!! Neue Pflegegeld-Informationen 2015 und 2016

Pflegegeld 2015 und 2016
Pflegegeld 2015 und 2016

ACHTUNG!! Neue Pflegegeld-Informationen 2014,2015 und 2016, zur ambulanten Pflege (Pflege zu Hause). Zum 1. Januar 2013 sind durch die Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) einige Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in der ambulanten Pflege wirksam geworden. Hier erhalten Sie einen Überblick über die veränderten Pflegegeldsätze.

Die Veränderungen bzw. Erhöhungen haben wir für Sie hier aufgelistet:

Pflegegeld nach § 37 SGB XI Erhöhungen

Pflegestufe 2014 2015 2016
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120 € 123 € 123 €
Pflegestufe I 235 € 244 € 244 €
Pflegestufe I (mit Demenz) 305 € 316 € 316 €
Pflegestufe II 440 € 458 € 458 €
Pflegestufe II (mit Demenz) 525 € 545 € 545 €
Pflegestufe III 700 € 728 € 728 €

Pflegesachleistungen 2015 und 2016, § 36 SGB XI, Demenzkranke
Hier erhalten Sie eine Übersicht der angehobenen Pflegesachleistung mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG).

Pflegestufe 2014 Erhöhung 2015 2016
Pflegestufe 0 (mit Demenz) 225 € 6 € 231 € 231 €
Pflegestufe I 450 € 18 € 468 € 468 €
Pflegestufe I (mit Demenz*) 665 € 24 € 689 € 689 €
Pflegestufe II 1.100 € 44 € 1.144 € 1.144 €
Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.250 € 48 € 1.298 € 1.298 €
Pflegestufe III 1.550 € 62 € 1.612 € 1.612 €
Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.550 € 62 € 1.612 € 1.612 €
Härtefall 1.918 € 77 € 1.995 € 1.995 €
Härtefall (mit Demenz*) 1.918 € 77 € 1.995 € 1.995 €
* = Dauerhafte dementielle
Einschränkung gemäß §45 a SGB XI

Seit 01.01.2015 entfielen die Unterschiede in der Leistungshöhe zwischen den Tagespflegeleistungen nach § 41 SGB XI und den Sachleistungen nach § 36 SGB XI

Die Beratungseinsätze im Rahmen des § 37 SGB XI – Pflegegeld wurden angehoben. Die Pauschalen für die Beratungseinsätze wurden bei Stufe I und II von 21 EUR auf 22 EUR angehoben. In Pflegestufe III wurde die Pauschale für Beratungsgespräche von 31 EUR auf 32 EUR erhöht.

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige (ambulant betreute Wohngruppen) nach § 38a SGB XI
Die zusätzlichen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen (Pauschalbetrag) wurde von 200 EUR auf 205 EUR erhöht.

Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegegeld
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepfleget werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegediensten rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.

 

Countdown: Samstag erlöschen alte Widerrufsrechte

Verbraucherzentrale rät zur Vertragsprüfung

Achtung!!
Achtung! Aufgepasst!

(VZ-RLP / 23.06.2015) Das Prüfen ungewollter alter Verträge kann sich lohnen. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt möglicherweise noch das verlängerte Widerrufsrecht, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten per Telefon, im Internet und außer Haus getätigten Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ist bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts informiert worden, dann verlängerte sich in der Vergangenheit diese Frist auf unbestimmte Zeit. „Das ehemals unendliche Widerrufsrecht bei alten Fernabsatz- und Haustürverträgen endet wegen einer Gesetzesänderung am 27. Juni 2015“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherschützer rät, die Widerrufsbelehrung für alte Verträge zu prüfen. „Nur noch bis diesen Samstag haben Verbraucher die Möglichkeit, sich unkompliziert von zum Beispiel ungewollten Mobilfunkverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspieldiensten zu trennen“, so Gollner weiter.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Widerrufserklärung spätestens am 27.06.2015 abgesandt wird. Im Juni 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf in Kraft getreten. Für Neuverträge beträgt die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nur noch ein Jahr und vierzehn Tage.

VZ-RLP

Steuertipps für den Ruhestand 

Wenn der Fiskus bei Renten, Erträgen und Jobs kassiert

Was ich als Rentner wissen muss
Was ich als Rentner wissen muss

Der Fiskus bittet auch Rentner zur Kasse: Sie müssen weiterhin Steuern zahlen, nicht nur auf ihre Rente, sondern auch auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Einkünfte aus Nebenjobs. In welchen Fällen der Staat kassiert und wie sich Rentenkürzungen und andere Probleme für die Finanzplanung vermeiden lassen, zeigt der Ratgeber „Was ich als Rentner wissen muss“ der Verbraucherzentralen.

Neben dem kompakten Überblick über Steuerfragen erhalten angehende Rentner das nötige Rüstzeug für Entscheidungen rund um Versicherungen und Geldanlagen. Das Buch mit allen aktuellen Regelungen der Rentenreform gibt Tipps zur Anlagestrategie für den Ruhestand und zeigt, welche Policen und Produkte zur Lebenssituation passen. Informationen zum Rentenantrag sowie zur Berechnung der verschiedenen Rentenarten runden das Angebot ab.

Der Ratgeber kostet 12,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand wird er auch nach Hause geliefert.

Bestellmöglichkeiten:

Online-Shop: www.vz-ratgeber.de, Telefon: 0211/3809-555, E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: 0211/3809-235, Post: Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf.

Riester-Rente – auch zu Niedrigzinszeiten stabil

Die gesetzlichen Renten werden immer niedriger! Die private Rentenversicherung ist unumgänglich. Die Riester-Rente ist dabei eine – allzu oft außer Acht gelassene – Möglichkeit, die aber viele Vorteile für alle Förderberechtigten bringt.

Durch die staatlichen Zulagen bietet die Riester-Rente eine sichere Rendite für die Altersvorsorge, unabhängig vom derzeit niedrigen Zinssatz, der Rentenmärkte und der Unbeständigkeit der Aktienmärkte bleiben die Zulagen konstant. Auch die Mindesthöhe der Auszahlung wird garantiert. Es gibt in jedem Fall eine Auszahlung in Höhe der bis dahin eingezahlten Beiträge und geflossenen Zulagen.
Für Familien mit Kindern lohnt sich ein Riester-Vertrag über den Zulagenvorteil. Grundzulage 154€, Kinderzulagen für Kinder, die vor 2008 geboren wurden beträgt 185 € und für Kinder, die nach 2008 geboren wurden 300 € pro Kind.
Damit die vollen Zulagen fließen muss ein Mindestbeitrag entsprechend 4% des Vorjahresbruttos aber mind. in Höhe von 60€ (Sockelbetrag) pro Jahr in den Vertrag eingehen. Die Zulagen reduzieren dabei den Eigenbeitrag – sie werden wie Eigenbeitrag angerechnet.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin verdient 20000 € im Jahr, ist allein erziehende Mutter und hat zwei kleine Kinder. Ihr Gesamtbeitrag beträgt 4% von 20000€, also 800 € pro Jahr. Abzüglich der ihr zustehenden Zulagen von 754 € würde ihr Eigenbeitrag nur 46€ betragen. In diesem Fall ist der Mindesteigenbeitrag von 60€ pro Jahr zu leisten, also von 5€ im Monat. Die gesamte Sparleistung beträgt in diesem Fall sogar 814 €, wovon 754 € der Staat bezahlt.
Bei einer Laufzeit von 30 Jahren ergibt das eine Rendite von unglaublichen 8,5 %.???? Vorteile für junge Sparer bis 25 sind, dass für kleines Geld rentabel in eine private Altersvorsorge investiert werden kann und dass im ersten Jahr eine Extra-Zulage in Höhe von 200€ vom Staat dazu gezahlt wird.
Beispiel: Ein Auszubildender mit einem Jahreseinkommen von 6800 € im Jahr möchte etwas für die private Altersvorsorge tun. Jahresbeitrag /4% vom Brutto): 272 € Im 1. Jahr reichen also 60 € Sockelbeitrag + Grundzulage 154 € * 200€ Startbonus für eine Sparleistung von 414 €. Personen mit hohem Einkommen können beim „Riestern“ den Steuervorteil nutzen, indem die eingezahlten Beiträge als Sonderausgabenabzug von der Steuer abgesetzt werden. Sie nutzen also eine Altersvorsorge mit Zulagen und Steuervorteil zugleich.
52500 € Bruttoverdienst pro Jahr ergibt eine Einzahlung von 2100 € pro Jahr. Die Steuerersparnis liegt bei 790 € abzüglich der 154 € Grundzulage; welche direkt in den Riestersparvertag fließt. D.h. 636 € weniger Steuern, die auf das Einkommen fällig werden. Wer ist Riester berechtigt? Riesterzulagen berechtigt, also unmittelbar förderfähig sind alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zahlen oder beamtet sind. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Riester-Sparern können auch riestern, wenn sie selbst nicht förderberechtigt sind – Sie sind mittelbar berechtigt die Zulage zu erhalten.

Ihr/Euer
Dirk Steinborn