Lebenshilfe Rhein-Lahn entwickelt sich erfolgreich weiter.
Netzwerkstelle – Inklusion – Rhein-Lahn-Kreis wird gefördert

Kooperationspartner unterzeichnen Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Projekt der Lebenshilfe Rhein-Lahn „Netzwerkstelle – Inklusion – Rhein-Lahn-Kreis“!
Von Gine Walther – Fotos u. Video Andy Walther

Christa Brand unterzeichnet die Verträge
Christa Brand unterzeichnet die Verträge

Katzenelnbogen / Singhofen. Die Lebenshilfe Rhein-Lahn richtet zum 01.08.2014 eine „Netzwerkstelle – Inklusion – Rhein-Lahn Kreis“ ein. Das Projekt hat zunächst eine Laufzeit von drei Jahren und wird von der Aktion Mensch unterstützt und gefördert. Als Kooperationspartner für das Projekt haben sich bereits die Verbandgemeinden Katzenelnbogen und Nastätten, das Haus der Familie-Katzenelnbogen und das KREML Kulturhaus angeboten.
Ziel des Projektes ist der Aufbau eines kreisweiten Netzwerkes, mit dem Hintergrund gemeinsam an der Umsetzung des Inklusionsgedankens zu arbeiten, Ansprechpartner zu finden und konkrete Projekte umzusetzen. Die Aufgaben der bei der Lebenshilfe Rhein-Lahn angesiedelten „Netzwerkstelle – Inklusion – Rhein-Lahn-Kreis“ sind dabei der Aufbau und die Koordination des Netzwerkes, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit Organisation von Fachtagungen, Schulungen und Projekten sowie die Unterstützung bei der praktischen Umsetzung inklusiver Ideen. Außerdem stehen die Mitarbeiter der Öffentlichkeit als Ansprechpartner zum Thema Inklusion zur Verfügung.

Am 23.06.2014 trafen sich nun, die Vertreter der Kooperationspartner zur Unterzeichnung der Kooperationsverträge im Haus der Familie. Von der Lebenshilfe Rhein-Lahn waren die Vorstandsvorsitzende, Christa Brand der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Dirk Steinborn sowie die projektverantwortliche Gine Walther anwesend.
Zur Vertragsunterzeichnung erschienen für die Verbandsgemeinde Katzenelnbogen der Verbandsgemeindebürgermeister Harald Gemmer, für das Haus der Familie – Katzenelnbogen, die Koordinatorin, Lisa Kobold und Stadtbürgermeister Horst Klöppel als Trägervertreter und als Vertreterin für das KREML Kulturhaus Silke Löhr.

Die Kooperationsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Nastätten wurde bereits im April durch den Verbandsgemeindebürgermeister Raimund Friesenhahn unterzeichnet.

Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau – keine Haftung des Bauunternehmers für fehlende Abdeckung der Treppenöffnung

Sicherungsmaßnahmen nur soweit geschuldet, als mit dem Betreten des Gebäudeinneren zu rechnen ist

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden,  die auf  fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Trier entschieden (Urteil vom 5. März 2014, Az. 5 U 1090/13).

Der zum Unfallzeitpunkt  29 Jahre alte Kläger macht Schadensersatz-  und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfamilienhauses im Landkreis Trier – Saarburg ereignet hat. Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden.  Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst  Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten  Öffnungen  der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der im offen stehenden Bereich verantwortlichen Beklagten, auch das nicht ohne weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auf Seiten der Beklagten nicht vor.

Das Urteil hat der Kläger mit der Revision angefochten.

 

Datum: 23.05.2014
Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

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Information ist heutzutage alles! Stimmt!! Dazu muss man Infos aber zunächst finden, dann „aufnehmen“ und für sich – oder Andere „verarbeiten bzw. verwerten“!
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Pflegefall – was tun? Leitfaden für die passende Versorgung

Pflegefall - was tun?
Pflegefall – was tun?

VZ-RLP. Wird ein Mensch pflegebedürftig, müssen Betroffene und Angehörige oft in kurzer Zeit wichtige und weitreichende Entscheidungen treffen. Soll die Pflege zuhause oder in einem Heim stattfinden? Wer soll sie übernehmen? Wann, wo und wie wird finanzielle Unterstützung beantragt? Mit dem Ratgeber „Pflegefall – was tun?“ gibt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hierbei eine kompakte Hilfestellung. Angehörige erfahren, wie sie schnell reagieren und die Versorgung sicherstellen können. Wie sich anschließend auch dauerhaft eine gute Pflege gestalten lässt und welche Unterstützung Kranken- und Pflegekassen dabei gewähren, sind weitere Themen. Zudem erfahren die Betroffenen, worauf sie beim Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Auswahl eines Pflegeheims oder Pflegedienstes achten sollten. Informationen zur Bedeutung und Reichweite einer Vorsorge-Vollmacht sowie Tipps für Berufstätige über gesetzliche Regelungen zu Auszeiten im Job runden das Angebot ab.

Der Ratgeber kostet 8,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen und Stützpunkten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro (Porto und Versand) wird er auch nach Hause geliefert.

Bestellmöglichkeiten:

Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf, Internet: www.vz-nrw.de/shop, Tel: (02 11) 38 09-555,

E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: (02 11) 38 09-235

VZ-RLP

Tipps für Wintersportler – Richtig versichert in die Weihnachtsferien

(VZ-RLP / 16.12.2013) Wer sich in den Weihnachtsferien auf alpine Pisten begibt, sollte vorher seinen Versicherungsschutz überprüfen, rät die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Lücken im Versicherungsschutz können hier schnell zum Kostenrisiko werden. Spezielle Wintersportversicherungen sind aber nicht unbedingt notwendig, wenn der vorhandene Versicherungsschutz alltagstauglich ist. Dazu gehört die private Haftpflichtversicherung. Diese schützt etwa bei Schadensersatzansprüchen, wenn das Snowboard sich selbständig macht und jemanden verletzt. Eine private Unfallversicherung zahlt, wenn man durch einen Sturz invalide wird. Sie übernimmt, je nach versicherter Summe, zumindest auch einen Teil der Bergungskosten nach einem Sturz. Fährt man zum Wintersport ins Ausland, gehört eine Auslandsreisekrankenversicherung ins Gepäck. Diese gleicht die gesetzlichen Leistungslücken aus und sollte ebenfalls möglichst hohe Rettungs- und Bergungskosten beinhalten. Denn gerade beim Wintersport gehen z.B. die Kosten für eine Rettung per Hubschrauber schnell in die Tausende.

Auch im Hotel am Urlaubsort ist die eigene Skiausrüstung beispielsweise vor Verlust nach Einbruch oder Raub im Rahmen der Hausratversicherung geschützt. Eine Reisegepäckversicherung zum Schutz vor Diebstahl ist eher entbehrlich, denn die Auflagen an die eigenen Sorgfaltspflichten sind sehr hoch.
Wer sich vor Ort lieber die neuesten Skier oder Boards ausleiht, sollte zunächst bei seiner Privathaftpflichtversicherung nachfragen, ob dort per Sonderklausel gemietete oder geliehene Gegenstände mitversichert werden können. Ist dies nicht der Fall, sollte man direkt beim Verleiher eine Wintersport-Geräteversicherung abschließen.

Fragen rund um den notwendigem Versicherungsschutz beantworten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale telefonisch unter 09001 / 77 80 80 2 (1,50 Euro pro Minute aus dem Netz der deutschen Telekom, Mobilfunkpreise abweichend) jeweils dienstags und mittwochs von 9 bis16 Uhr. Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.
VZ-RLP

PS: Selbstverständlich berate ich, Dirk Steinborn, den Interessierten ebenfalls gerne und ausführlich zum Thema „richtig versichert in den Wintersport“.
Einfach ☛ anrufen  oder eine ☛ E-Mail schicken!! Gerne rufe ich Sie auch zurück!