Countdown: Samstag erlöschen alte Widerrufsrechte

Verbraucherzentrale rät zur Vertragsprüfung

Achtung!!
Achtung! Aufgepasst!

(VZ-RLP / 23.06.2015) Das Prüfen ungewollter alter Verträge kann sich lohnen. Für Verträge, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, gilt möglicherweise noch das verlängerte Widerrufsrecht, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten per Telefon, im Internet und außer Haus getätigten Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Ist bei Verträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Bestehen dieses Rechts informiert worden, dann verlängerte sich in der Vergangenheit diese Frist auf unbestimmte Zeit. „Das ehemals unendliche Widerrufsrecht bei alten Fernabsatz- und Haustürverträgen endet wegen einer Gesetzesänderung am 27. Juni 2015“, erklärt Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherschützer rät, die Widerrufsbelehrung für alte Verträge zu prüfen. „Nur noch bis diesen Samstag haben Verbraucher die Möglichkeit, sich unkompliziert von zum Beispiel ungewollten Mobilfunkverträgen, Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspieldiensten zu trennen“, so Gollner weiter.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Widerrufserklärung spätestens am 27.06.2015 abgesandt wird. Im Juni 2014 sind neue gesetzliche Regelungen zum Widerruf in Kraft getreten. Für Neuverträge beträgt die verlängerte Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung nur noch ein Jahr und vierzehn Tage.

VZ-RLP

Steuertipps für den Ruhestand 

Wenn der Fiskus bei Renten, Erträgen und Jobs kassiert

Was ich als Rentner wissen muss
Was ich als Rentner wissen muss

Der Fiskus bittet auch Rentner zur Kasse: Sie müssen weiterhin Steuern zahlen, nicht nur auf ihre Rente, sondern auch auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Einkünfte aus Nebenjobs. In welchen Fällen der Staat kassiert und wie sich Rentenkürzungen und andere Probleme für die Finanzplanung vermeiden lassen, zeigt der Ratgeber „Was ich als Rentner wissen muss“ der Verbraucherzentralen.

Neben dem kompakten Überblick über Steuerfragen erhalten angehende Rentner das nötige Rüstzeug für Entscheidungen rund um Versicherungen und Geldanlagen. Das Buch mit allen aktuellen Regelungen der Rentenreform gibt Tipps zur Anlagestrategie für den Ruhestand und zeigt, welche Policen und Produkte zur Lebenssituation passen. Informationen zum Rentenantrag sowie zur Berechnung der verschiedenen Rentenarten runden das Angebot ab.

Der Ratgeber kostet 12,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand wird er auch nach Hause geliefert.

Bestellmöglichkeiten:

Online-Shop: www.vz-ratgeber.de, Telefon: 0211/3809-555, E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: 0211/3809-235, Post: Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf.

Lebensversicherung ja oder nein? Kündigen oder halten?
Was ist in der momentanen Situation am besten?!

Viele Bundesbürger fragen sich zur Zeit: „Lohnt sich diese Form der Geldanlage bzw. Altersvorsorge eigentlich noch für mich oder als Absicherung für die Familie?“

Lebensversicherung. Die Deutschen sorgten in der Vergangenheit bevorzugt mit einer Lebensversicherung für das Alter vor. Die Lebensversicherung galt immer als sichere Wertanlage und gute Vorsorgemöglichkeit für das Renten- bzw. Pensionsalter und stellte parallel dazu auch eine finanzielle Absicherung für Angehörige im Todesfall des Versicherten dar.

Ich, Dirk Steinborn, Versicherungsfachmann (BWV) und gelernter Bankkaufmann, aus Katzenelnbogen sehe die aktuelle Entwicklung wie folgt:

In der Presse häufen sich inzwischen die Aussagen, dass Lebensversicherungen „unrentabel“ und „nutzlos“ geworden seien, teilweise werden aber auch schon deutlich drastischere Worte wie beispielsweise „Existenzkrise“ gefunden. Jedoch sehen nicht nur Journalisten ein großes Problem in der Entwicklung der Lebensversicherung, sondern auch der oberste Versicherungsaufseher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“), Felix Huffeld.

Es drängt sich die Frage auf, was sich an den Umständen für das Wertanlagemodell „Lebensversicherung“ verändert hat. Schließlich haben die Versicherer große Probleme, attraktive Gewinnüberschüsse zu erwirtschaften und werfen damit fünf Jahre nach Beginn der Finanzkrise einige Fragen auf. Was ist Ihre Lebensversicherung noch wert und stellt sie immer noch eine Sicherheit im Alter dar? Sollten Sie Ihren Vertrag mit dem Versicherer kündigen oder beibehalten? Und lohnt sich ein Neuabschluss wirklich nicht mehr?

Generell muss man sich zu Beginn fragen, woraus sich die Verzinsung der eingezahlten Summe zusammensetzt und welche Teile des Kapitals der Versicherer behält.

Die Versicherer ziehen zu Beginn der Laufzeit der Lebensversicherung verschiedene Kosten von den Einlagen des Kunden ab, dazu zählen unter anderem die Abschluss-, Risiko-, und Verwaltungskosten, die sich in der Summe zwischen 15 und 20 Prozent bewegen.

Für die eingezahlte Summe erhält man einen Garantiezins, der im Abschlussvertrag festgelegt wird. Dieser orientiert sich hauptsächlich an den festen Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen, denn ein Teil des privaten Kapitals wird mittel- beziehungsweise langfristig angelegt, um den Garantiezins zu decken und eine sichere Rücklage zu bilden. Die Zinssätze dieser Anlagemöglichkeiten orientieren sich zum Großteil am Leitzins, den die EZB für den Euro ausgibt.

Der restliche Teil des vom Kunden zur Verfügung gestellten Kapitals wird am Kapitalmarkt eingesetzt. Hier wird versucht, einen Überschuss zu erwirtschaften, an dem der Kunde zumindest zu 90 Prozent beteiligt werden muss. Beim sogenannten Risikoschutz ist es ebenfalls möglich, Überschüsse zu erwirtschaften, hier erhält der Kunde allerdings nur noch mindestens 75 Prozent. Für den Fall eines Kostenüberschusses kann der Anleger mit mindesten 50 Prozent rechnen und Gleiches gilt für eine Überschussbeteiligung der stillen Reserven am Vertragsende. Diese Überschussregelung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Überschüsse, außer der Beteiligung an stillen Reserven, werden jährlich dem Guthaben des Anlegers gutgeschrieben und sind ihm so garantiert.

Wenn man sich nun die oben genannten Fragen beantworten möchte, gibt es meiner Meinung nach drei Zeiträume, in welchen man Lebensversicherungen abgeschlossen hat beziehungsweise eventuell abschließen möchte, die man individuell betrachten muss.

Zum einen alle Lebensversicherungen, die bis Ende 2004 abgeschlossen worden sind. Das Garantiezinsniveau lag bis Ende 2004 bei mindestens 2,75 Prozent. So ist Ihr Garantiezins noch auf einem sehr guten Niveau und die Erträge hieraus bekommen Sie am Ende sicher ausbezahlt und das in den meisten Fällen steuerfrei. Lediglich dürften sich, je nach individuellem Vertrag, die Überschüsse für die letzten Jahre stark in Grenzen halten. Die Finanzkrise hat sich natürlich auf die Kapitalmärkte negativ ausgewirkt und die Renditen für festverzinsliche Wertpapiere, mit welchen die Versicherungen den größten Teil Ihrer Einlagen für sich arbeiten lassen, bringen nur noch niedrige Erträge. Im Klartext: Sie sollten mit geringen Schlussüberschüssen rechnen.

Die Situation wird sich im Laufe der nächsten Jahre meines Erachtens langsam erholen und in Zukunft dürften die Überschüsse wieder höher ausfallen. Fraglich ist nur, wann und ob Sie im Einzelfall hiervon noch profitieren können.

Fazit: Behalten Sie ihre Versicherung, denn die Lebensversicherer stehen nicht vor dem Gesamtzusammenbruch, wie die Garantieverzinsung eventuell vermuten lässt. Außerdem – die Garantieverzinsung ist sicher auf Ihrem Guthabenkonto.

Abschlüsse ab 2005 sind allerdings nicht mehr so eindeutig zu beurteilen. Die Problematik hier liegt im Detail. Die Garantiezinsen liegen oft weit unter der 3-Prozentmarke und sind daher sowieso schon überschaubar verzinst. Außerdem unterliegen Sie anderen steuerlichen Behandlungen. Und man muss wegen der bisher kurzen Laufzeiten mit einer größeren Schädigung rechnen, wenn man vorzeitig kündigt. Faktoren hierbei sind unter anderem die Vermittlerprovision, die durchaus jenseits der 4 Prozent liegt, als auch die 1-10 Prozent Verwaltungskosten, je nach Versicherer.

Hier gilt es abzuwägen. Oft lohnt sich ein frühzeitiger Austritt aus dem Vertrag nicht, allerdings ist dies individuell zu beurteilen. Hat man beispielsweise eine sehr teure Police zu bezahlen und zudem noch bei einem schlecht wirtschaftenden Unternehmen, kann es sich durchaus lohnen, den Vertrag zu kündigen. Am besten lässt sich die Situation in Kooperation mit einem Fachmann beurteilen.

Von Neuabschlüssen von Kapitallebensversicherungen rate ich ab. Das begründet sich vor allem aus der momentanen niedrigen Garantieverzinsung, die sie ausgezahlt bekommen. Außerdem sind die heute abgeschlossenen Verträge nicht mehr steuerfrei zum Ende der Laufzeit auszahlbar. Für den Fall, dass die EZB die Leitzinsen wieder drastisch erhöht, könnten sich theoretisch Versicherungen dieser Art wieder lohnen, da dann auch das Garantiezinsniveau wieder steigt. Allerdings ist nach Aussage von Mario Draghi, Präsident der EZB, in naher Zukunft nicht mit einer Kehrtwende der Finanzpolitik der EZB zu rechnen.

Und darüber hinaus gehören heute die Themen Hinterbliebenenschutz und Altersvorsorge mit verschiedenen Konzepten hinterlegt. Die Zeiten, diese in einem Vertrag zu verbinden, sind meines Erachtens vorbei!

Sehen Sie sich lieber nach Alternativen, z.B. im „Riester-Bereich“, für Ihre Altersvorsorge um und sorgen mittels Risikoversicherungen für Ihre Familie im Hinterbliebenenschutz vor.

Berufsausbildungsbeihilfe BAB für die Ausbildung

1 EuroAuszubildende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Eine nicht unwichtige Information im Hinblick auf das jetzt beginnende neue Ausbildungsjahr. Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) werden der finanzielle Bedarf für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung berücksichtigt.

Wirtschaftliche Hemmnisse sollten einer qualifizierten und angemessenen Berufsausbildung von jungen Menschen nicht entgegenstehen. Aus diesem Grunde gewährt die Agentur für Arbeit jungen Menschen auf Antrag und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), während einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

WICHTIG: Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit am Wohnsitz gestellt werden und die BAB Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Über den Anspruch wird nicht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung oder Berufsvorbereitung entschieden, sondern in Bewilligungszeiträumen, das sind bei beruflicher Ausbildung 18 Monate, im Falle eine Berufsvorbereitenden Maßnahme ein Jahr.
Ebenso ist die Förderung einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Berufsberatung vor Ort informiert über die entsprechenden Vorraussetzungen.

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Geregelt ist diese Leistung durch die §§60 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Wie hoch ein Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe ist bzw. ob dieser überhaupt besteht, lässt sich mit dem BAB-Rechner der Arbeitsagentur ausrechnen – www.bab-rechner.arbeitsagentur.de alternativ können die Vorraussetzungen unter Telefon 0800/455 55 00 erfragt werden.

Für behinderte junge Menschen gelten besondere Regelungen.

Ihr Mietwagen nach einem Unfall – Versicherer muss voll zahlen! Werkstattrisiko kann nicht auf Versicherungsnehmer abgewälzt werden.

 

Amtsgericht  Delmenhorst zur Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

 

Urteil vom 12.07.2013 (Az. 41 C 1071/13)

Sollte sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur Ihres PKW, aus Gründen die als Besitzer Besitzer nicht zu Verantworten haben, verzögern muss der Versicherer die Inanspruchnahme des Mietwagens voll zahlen. In der Urteilsbegründung weist der Richter des Amtsgericht Delmenhorst auf das vom BGH schon entschiedene Werkstattrisiko hin.

Zitat: Fazit und Praxishinweis: Zutreffend weist der Richter des AG Delmenhorst auf das vom BGH bereits entschiedene Werkstattrisiko hin. Da die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen oder unwirtschaftliche reparaturmaßnahmen nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr trägt der Schädiger das Werkstattrisiko. Da auch der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Fehler der Werkstatt oder des Sachverständigen können daher dem Geschädigten nicht gemäß der §§ 254, 278 BGB angelastet werden. Vielmehr gehen diese zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. 

Das Urteil und weitere Infos finden Sie hier, auf den Webseiten von Unfallzeitung.de