Ihr Mietwagen nach einem Unfall – Versicherer muss voll zahlen! Werkstattrisiko kann nicht auf Versicherungsnehmer abgewälzt werden.

 

Amtsgericht  Delmenhorst zur Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall

 

Urteil vom 12.07.2013 (Az. 41 C 1071/13)

Sollte sich nach einem unverschuldeten Unfall die Reparatur Ihres PKW, aus Gründen die als Besitzer Besitzer nicht zu Verantworten haben, verzögern muss der Versicherer die Inanspruchnahme des Mietwagens voll zahlen. In der Urteilsbegründung weist der Richter des Amtsgericht Delmenhorst auf das vom BGH schon entschiedene Werkstattrisiko hin.

Zitat: Fazit und Praxishinweis: Zutreffend weist der Richter des AG Delmenhorst auf das vom BGH bereits entschiedene Werkstattrisiko hin. Da die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen oder unwirtschaftliche reparaturmaßnahmen nicht zu Lasten des Geschädigten. Vielmehr trägt der Schädiger das Werkstattrisiko. Da auch der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, gehen Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens ebenfalls nicht zu Lasten des Geschädigten. Fehler der Werkstatt oder des Sachverständigen können daher dem Geschädigten nicht gemäß der §§ 254, 278 BGB angelastet werden. Vielmehr gehen diese zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. 

Das Urteil und weitere Infos finden Sie hier, auf den Webseiten von Unfallzeitung.de

Warnwesten auch für Treckerfahrer

Pflicht bei allen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(aid) – Nach dem Verbandskasten und dem Warndreieck gehört in Deutschland seit dem 1. Juli 2014 nun auch die Warnweste zur vorgeschriebenen Ausrüstung in Fahrzeugen. Das gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind von der Regelung ausgenommen, es wird jedoch geraten, auch in diesen Fahrzeugen eine Warnweste mitzuführen.

Verkehrsexperten empfehlen dringend, die Warnweste bei Pannen oder Unfällen zu tragen. Durch das Tragen einer Warnweste werden Fußgänger auf der Fahrbahn von Autofahrern in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen wesentlich besser und früher wahrgenommen.

Obwohl vom Gesetzgeber nur eine Weste je Fahrzeug vorgeschrieben ist, wird empfohlen, für jeden Mitfahrer eine im Fahrzeug zu haben. Die Warnweste muss der Norm DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen. Warnwesten dieser Norm sind gelb, orange oder rotorange und haben zwei umlaufende, fünf Zentimeter breite reflektierende Streifen. Angaben zur Norm findet man in der Regel auf dem Wäscheschild der Weste.

Der Aufbewahrungsort im Fahrzeug ist nicht fest vorgeschrieben. Die Weste sollte aber so im Innenraum deponiert werden, dass sie jederzeit schnell griffbereit ist und der Insasse in Gefahrensituationen bereits mit angelegter Weste das Fahrzeug verlassen kann. Die Warnweste sollte zudem vor Sonneneinstrahlung geschützt werden, da sie sonst ausbleicht. Kann die Warnweste bei Verkehrskontrollen auf Verlangen nicht vorgezeigt werden, droht ein Verwarnungsgeld.

Weitere Informationen zum Thema Sicherheit gibt es vom aid infodienst u. a. unterwww.aid.de/landwirtschaft/fahrzeuge.php und in den aid-Heften „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“, „Sicher fahren in der Land- und Forstwirtschaft“ und „Sicher transportieren in der Land- und Forstwirtschaft“
Jörg Planer, www.aid.de

Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau – keine Haftung des Bauunternehmers für fehlende Abdeckung der Treppenöffnung

Sicherungsmaßnahmen nur soweit geschuldet, als mit dem Betreten des Gebäudeinneren zu rechnen ist

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden,  die auf  fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Trier entschieden (Urteil vom 5. März 2014, Az. 5 U 1090/13).

Der zum Unfallzeitpunkt  29 Jahre alte Kläger macht Schadensersatz-  und insbesondere Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich 2007 bei der Errichtung seines Einfamilienhauses im Landkreis Trier – Saarburg ereignet hat. Zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten war der Rohbau im Außenbereich eingerüstet, Innenarbeiten standen nicht an, Treppen waren nicht vorhanden.  Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst  Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten  Öffnungen  der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hat der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten und somit auch keine Maßnahmen zur Sicherung schuldeten. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Verpflichtung der im offen stehenden Bereich verantwortlichen Beklagten, auch das nicht ohne weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege auf Seiten der Beklagten nicht vor.

Das Urteil hat der Kläger mit der Revision angefochten.

 

Datum: 23.05.2014
Herausgeber: Oberlandesgericht Koblenz

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Information ist heutzutage alles! Stimmt!! Dazu muss man Infos aber zunächst finden, dann „aufnehmen“ und für sich – oder Andere „verarbeiten bzw. verwerten“!
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Uuuuuund los gehts!

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Pflichtversicherung gegen Katastrophen!
Ist das sinnvoll oder nur eine unnütze Bevormundung des Bürgers?

Vernunft ist beim Thema Versicherungen aus meiner Sicht viel wichtiger als staatlich verordnete Pflicht.

PflichtversicherungZunächst: Pflichtversicherungen stehe ich – außer bei der Kfz-Haftpflicht und der Jagdhaftpflichtversicherung – äußerst skeptisch gegenüber! Viel wichtiger ist aus meiner persönlichen Sicht, dass die Vernunft „siegt“ – gerade was das Thema Versicherungen angeht. Ausgelöst durch die Naturkatastrophen der vergangenen Jahre ist eine Diskussion um eine Pflichtversicherung für (Natur-)Katastrophen in der Bundesrepublik Deutschland aufgekommen. Wie einschlägigen Medien zu entnehmen ist, beschäftigt sich die Bundesregierung schon geraume Zeit mit dieser komplexen und schwierigen Thematik.
Nach Ansicht bundesdeutscher Verbraucherschützer sollen Hausbesitzer zum Abschluss einer Versicherung gegen Hochwasser z.B. gezwungen werden. Der Staat soll demnach einen Rechtsanspruch auf solche Versicherungen garantieren.

Ist das sinnvoll? Oder nur eine überflüssige Bevormundung der Bürger?

Ja und nein – aus meiner Sicht jedenfalls! Bei uns im Rhein-Lahn-Kreis fließen bekanntlich der Fluss Lahn und der Strom Rhein. Und – an deren Ufern leben und wohnen Menschen zum Teil seit Generationen. Menschen die sich bestimmt oft Gedanken zu diesem Thema machen.
Kürzlich hat mich ein sogenannter „Betroffener“ gefragt: „Dirk Steinborn was meinen Sie, als Versicherungsfachmann? Ist es richtig dass unsere Regierung uns u. U. in eine Pflichtversicherung für Katastrophen zwingen will?“

Wenn das Wasser an Rhein und Lahn über die Ufer steigt, sind viele Hausbesitzer gleich in doppelter Hinsicht besorgt. Zum einen über das evtl. Ausmaß des drohenden Schadens zum anderen bzgl. der Frage, wie sich die aus dem/den Schaden/Schäden entstehenden Kosten finanzieren lassen – denn viele Haushalte sind gegen Hochwasser schlichtweg nicht versichert. Aus diesem Grund fordern Verbraucherschützer eine Versicherungspflicht. Die Bundesregierung prüft das zur Zeit, die bundesdeutschen Versicherer sind jedoch eher skeptisch.

Diverse Verbraucherzentralen und der Bund der Versicherten argumentieren ihre Forderung nach einer flächendeckenden Elementarschadenversicherung so: „Ein flächendeckender und bezahlbarer Versicherungsschutz gegen alle möglichen Naturgefahren lasse sich nur mit einer gesetzlichen Versicherungspflicht realisieren.  Hausbesitzer sollen daher zum Abschluss einer Elementarschadenversicherung verpflichtet werden.

Mit unterschiedlichen Versicherungspolicen lassen sich Schäden durch Naturgefahren versichern. Durch die verbundene Gebäudeversicherung sind z.B. Schadensereignisse durch Feuer, Sturm/Hagel und Leitungswasser absicherbar. Außerdem ist bei vielen Anbietern auch ein Einschluss der Gefahr Elementarschäden möglich, wodurch das Gebäude gegen die Risiken Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Überschwemmung durch Starkregen oder Hochwasser und Schneedruck und Lawinen versichert werden kann.
Ca. 1.800.000.000 € wurden von den Versicherern gemäß Angabe des GDV – des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft nach dem Hochwasser in 07.2013 an geschädigte Versicherte ausgezahlt. Etwa 65% der Häuser in Deutschland sind aber nicht gegen Elementarschäden versichert – so gab der GDV im März diesen Jahres an.
Das bedeutet, dass jeder der nicht versichert ist im Schadensfall keine Leistung erhält, wenn nicht der Staat „zur Hilfe eilt“.
Eigenvorsorge ist hier meiner Meinung nach sehr wichtig. Eine Einführung der Elementarschadenversicherung als Pflichtversicherung ist – aus meiner Sicht – nicht sinnvoll. Auch die GDV-Sprecherin Kathrin Jarosch gab an, dass sie dies nicht für einen erfolgversprechenden Weg halte.
Allerdings unterscheiden sich unsere Gründe.
Frau Janosch sagte, dass die Kosten der Pflichtversicherung auch Inhaber von Eigentumswohnungen betreffen würden und Vermieter die Beiträge auf ihre Mieter umlegen dürften. Und dass es fraglich sei, ob ein Bewohner im 13. Stock eines Hochhauses für die Schäden an einem Einfamilienhaus beispielsweise in einem Hochrisikogebiet an der Elbe bezahlen wolle.
Für mich ist dies bei einer Pflichtversicherung weniger entscheidend – steckt ja im Wort, dass hier keiner gefragt wird, ob er oder sie will – oder nicht!
Ich glaube, dass die Versicherungen auch bei der Pflichtversicherung nicht auf eine Einteilung der Risiken nach Gefahrenzonen – wie etwa schon heute nach ZÜRS-Zonen (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) – verzichten würden.
Und so zahlt jeder eine Prämie gemäß seines Standortes – natürlich auch der Besitzer einer Eigentumswohnung und der Mieter im 13. Stock, die oftmals auch über Kellerräume verfügen. Allerdings bezweifle ich, dass sich eine solche Versicherungspflicht komplett umsetzen lässt, da möglicherweise der ein oder andere Hausbesitzer sich den fälligen Beitrag oder eine ggf. hohe Selbstbeteiligung im Vertrag nicht leisten können wird. Schon heute scheitert bei einigen meiner Kunden der Wunsch nach der nötigen und oftmals auch gewünschten Absicherung des Risikos Elementarschaden an den Kosten.
Die Verbraucherzentrale Sachsen vertritt die Meinung, dass „derzeit das Finden einer Versicherung für Menschen in besonders gefährdeten Regionen einem Glücksspiel gleiche“ und dass “alle Gefahrenarten wie etwa Sturm und Hochwasser in einer Police zu bündeln, die Versicherung bezahlbar bleiben ließe“. Wie ich oben zuvor schrieb, scheitert eine Eindeckung des Risikos in Regionen, in denen es zur Zeit möglich ist, schon heute oftmals an den Kosten. Wer kann annehmen, dass sich diese Pflichtversicherung alle Hauseigentümer leisten können, wenn dann noch die bisher nicht versicherungsfähigen Risiken hinzu kommen.
Auch der Vorschlag der Verbraucherschützer, dass der Staat bei sehr hohen Schäden den Versicherern unter die Arme greifen solle, um ihnen die Bedenken gegenüber der Versicherungspflicht zu nehmen, halte ich für den falschen Ansatz.

Fazit: Die Lösung für das Problem, kann meines Erachtens nicht durch die Einführung einer Pflichtversicherung gelöst werden. Vielmehr ist es die Aufgabe der Politik den Menschen die Frage zu stellen, ob ein Leben und Wohnen in den Gefahrenzonen sinnig ist, welche Auflagen für Neubauten in den gefährdeten Regionen nötig sind oder zum Nachdenken anzuregen, ob ein Neubau im Hochwassergebiet überhaupt sinnvoll ist. Nicht zu vergessen ist auch, dass viele dieser Probleme durch Menschenhand verursacht wurden etwa durch Begradigungen der Gewässerläufe oder Eingriffe in die natürlichen Überflutungsflächen.
Natürlich muss sich die Allgemeinheit auch entscheiden, was ihr etwa die Erhaltung des Kölner Domes oder die seit Jahrhunderten gewachsene Kultur in Dresden wert ist und dann die Kosten für den Erhalt tragen. Nur mit Vernunft – und nicht mit einer Versicherungspflicht – kann das Problem angegangen werden.
Denn dann und nur dann könnte mal eine Ursache angegangen werden anstatt wie so oft deren Auswirkung.