Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für Angehörige

(VZ-RLP / 18.10.2016) Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene trotz ihrer Trauer in kurzer Zeit viele Dinge regeln. Bestattung und Trauerfeier sind zu planen, Freunde und Verwandte zu benachrichtigen, Versicherungen zu informieren. Hilfreich ist es in dieser persönlichen Ausnahmesituation, wenn wichtige Fragen bereits vorab geklärt wurden. Viele Aufgaben lassen sich auch an ein Bestattungsunternehmen übertragen. Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der Verbraucherzentralen hilft dabei, Vorsorge für die Zeit nach dem eigenen Tod zu treffen und als Hinterbliebener den Überblick zu behalten.

Das Buch informiert über die verschiedenen Formen der Bestattung und zeigt auf, mit welchen Kosten zu rechnen ist. So sind unter anderem die Friedhofsgebühren von 75 Städten enthalten. Fristen und Formalien für Versicherungen und Steuer sind weitere Themen. Eine Entlastung für Angehörige bietet eine umfangreiche Checkliste, in der vom Bestattungswunsch über die Sozialversicherungs- und Bankdaten bis zu Passwörtern viele Informationen hinterlegt werden können, die nach einem Todesfall wichtig werden.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und im Buchhandel erhältlich.

Katzenelnbogen – Nomen et omen?! Ja und wir Einricher finden das gut so…

… auch wenn eine Journalistin des WESER-KURIER dies ein wenig despektierlich in der Einleitung zu einem ihrer Artikel nutzt. Ja liebe Frau Antje Stürmann bei uns – in und um Katzenelnbogen herum – sagen sich „Hase und Fuchs“  gute Nacht. Keine Frage!! Wir sind im eher ländlichen Raum Deutschlands beheimatet und das ist gut so!! Bietet dies doch mindestens genauso viele Vor- wie Nachteile gegenüber den „großen“ Ballungsräumen. Sicher ist die Verbandgemeinde Katzenelnbogen (der sog. Einrich), und auch unser schönes kleines Katzenelnbogen, kein „Global Player“ dennoch haben die Grafen von Katzenelnbogen einstmals eine nicht unerhebliche Rolle bei der Gestaltung der Deutschen Geschichte gespielt. Hinsichtlich unserer Historie, einer landschaftlich wundervollen Lage – am Fuße des Taunus gelegen, einer verschwindend geringen Kriminalitätsrate und vielen herzlichen Menschen, haben wir in Katzenelnbogen und der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen einiges zu bieten!
Liebe Frau Stürmann, anstatt mich hier weiter in der Beschreibung der vielen Vorzüge unserer schönen Heimat zu vertiefen, habe ich mir überlegt Sie lieber hierher einzuladen und Ihnen einen ganzen Tag lang unser schönes Städtchen Katzenelnbogen und das Umland der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen, nämlich den schönen Einrich, zu zeigen.
Was halten Sie davon?
Mit freudlichen Grüßen Ihr Dirk Steinborn

PS: Ich bin in Gutenacker, in der Verbandsgemeinde Katzenelnbogen (dem sog. Einrich) aufgewachsen und lebe mit meiner Familie gerne hier. Des Weiteren befindet sich mein seit vielen Jahren Arbeitsplatz, sprich mein Büro, direkt in Katzenelnbogen und Sie dürfen mich gerne als absoluten Lokalpatrioten sehen!

Hier noch der Link zu oben erwähntem Artikel von Frau Stürmann. Erschienen im WESER-KURIER (online) am 09.10.2016.
http://www.weser-kurier.de/startseite_artikel,-Auf-in-die-weite-Welt-nach-Katzenelnbogen-_arid,1472299.html

Bei Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr zulässig
Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setzt die Fahrerlaubnisentziehung nicht voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 28. September 2016 in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war der Betroffene von der Polizei erheblich alkoholisiert, nämlich mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille, zu Hause aufgefunden worden. Die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde ordnete daraufhin zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege.

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Fahrerlaubnisinhaber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände – zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 L 784/16.NW –

Pokémon GO – Versicherungen zahlen bei Unfällen!?

Pokémon GO ist in aller Munde bzw. in aller Hände und lenkt viele Spieler so sehr ab, dass sie um sich herum oft keine Gefahren mehr wahrnehmen. Smombies sind dank Pokémon GO jetzt quasi „überall“ anzutreffen.

Schön das es Spaß macht – und für echte Zocker ist es ein Hochgenuss mit der App die Pocket Monster zu fangen. Jeder will so schnell wie nur möglich seine Pokémon entwickeln und entsprechend leveln. Der Zocker ist dadurch jedoch schnell abgelenkt und der ein oder andere kleine oder größere Unfall vorprogrammiert! 
Was nun, wenn’s denn dann „geknallt“ hat?! Wegen einer dicken Beule am eigenen Schädel, weil man zu sehr abgelenkt war, scheint da noch das geringste Übel zu sein?! Was aber tun, wenn unbeteiligte Personen oder fremdes Eigentum zu Schaden kommen?
Ich sag’s ja immer wieder: Eine private Unfallversicherung ist heutzutage quasi Pflicht!
Jetzt ist der glücklich der eine solche private Unfallversicherung abgeschlossen hat! Entstehen durch das Spielen von Pokémon GO finanzielle oder sogar gesundheitliche Folgen, verursacht durch eure Unaufmerksamkeit zahlt die private Unfallversicherung. Aber VORSICHT!! Dies gilt nur bei Leichtsinnigkeit oder grober Fahrlässigkeit – je nach Police und Vertrag. Vorsätzliches Handeln ist NICHT versichert!! Wenn euch also bewusst war oder ist, dass ihr rechtswidrig handelt oder gehandelt habt gibt’s keine Kohle von der Versicherung und ihr müsst selbst zahlen.

Also besser Augen und Ohren auf beim Zocken von Pokémon GO!!

Ab 1. Januar 2017 werden aus Pflegestufen Pflegegrade

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung gibt es dann neue Voraussetzungen und aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Für Versicherte, die heute schon eine Pflegestufe haben, gelten besondere Überleitungsbestimmungen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. „Beispielsweise bekommt ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe 1 im Jahr 2017 den Pflegegrad 2. Damit erhöht sich auch sein Pflegegeld. Statt bisher 244 Euro erhält er dann 316 Euro“, erklärt Meret Lobenstein, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale. Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen werden automatisch in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt somit die Überleitung in den Pflegegerad 3. Das Pflegegeld steigt von 316 Euro auf 545 Euro. Im Ergebnis erhalten Pflegebedürftige, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 höhere Leistungen.

Damit ein Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Hierzu werden die gesetzlichen Voraussetzungen stark verändert. Bisher wurden die Stufen der Pflegebedürftigkeit anhand von Minutenwerten ermittelt. Dabei standen die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund.

Ab dem nächsten Jahr werden geistige und psychische Beeinträchtigungen deutlich stärker berücksichtigt. Das ist besonders für Menschen mit einer Demenzerkrankung eine wesentliche Verbesserung.

Für Menschen mit rein körperlichen Beeinträchtigungen kann eine Begutachtung nach dem alten System der Pflegestufen dagegen günstiger sein. „Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar und liegen vor allem körperliche Beeinträchtigungen vor, sollten die Leistungen der Pflegeversicherung deshalb noch im Jahr 2016 beantragt werden“, empfiehlt Lobenstein. Bei einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2016 haben Versicherte die Möglichkeit, sich nach dem bisherigen Verfahren begutachten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.