Was Mieter dürfen und müssen – Aktueller Überblick über die Rechtslage

(VZ-RLP /28.12.2016) Die meisten Haushalte in Deutschland leben zur Miete. Was sie und ihre Vermieter dürfen und was nicht, steht zum Großteil nicht in Gesetzen, sondern wurde erst von Gerichten entschieden. Um ihre Rechte und Pflichten zu kennen, brauchen Mieter deshalb einen aktuellen Überblick über das gesprochene Recht. Genau diesen liefert der neu aufgelegte Ratgeber „Was ich als Mieter wissen muss“ der Verbraucherzentralen – thematisch gegliedert und zum Nachschlagen aufbereitet. Das in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund verfasste Buch gibt Sicherheit in vielen Situationen, in denen es immer wieder zu Konflikten kommt.
Die grundlegend überarbeitete und erweiterte Neuauflage setzt bei den Anforderungen an Mietverträge an. Über zahlreiche typische Streitgründe deckt der Ratgeber Themen bis zum Auszug aus der Wohnung ab. Es geht um Mängel und deren Beseitigung sowie Mietminderungen, um Schönheitsreparaturen, Modernisierungen und Eigentümerwechsel. Auch die Fragen, wann Mieterhöhungen gerechtfertigt sind und wie Betriebskosten umgelegt werden dürfen, werden ausführlich beleuchtet. Tipps für Beweissicherung und Co. helfen bei der Vorbereitung auf rechtliche Auseinandersetzungen. Dank seinem Stichwortregister liefert das umfangreiche Buch auch schnelle Antworten auf akute Fragen.

Der Ratgeber umfasst 384 Seiten und kostet 16,90 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter
02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

 

Was tun, wenn jemand stirbt? Hilfestellung für Angehörige

(VZ-RLP / 18.10.2016) Nach dem Tod eines Angehörigen müssen Hinterbliebene trotz ihrer Trauer in kurzer Zeit viele Dinge regeln. Bestattung und Trauerfeier sind zu planen, Freunde und Verwandte zu benachrichtigen, Versicherungen zu informieren. Hilfreich ist es in dieser persönlichen Ausnahmesituation, wenn wichtige Fragen bereits vorab geklärt wurden. Viele Aufgaben lassen sich auch an ein Bestattungsunternehmen übertragen. Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der Verbraucherzentralen hilft dabei, Vorsorge für die Zeit nach dem eigenen Tod zu treffen und als Hinterbliebener den Überblick zu behalten.

Das Buch informiert über die verschiedenen Formen der Bestattung und zeigt auf, mit welchen Kosten zu rechnen ist. So sind unter anderem die Friedhofsgebühren von 75 Städten enthalten. Fristen und Formalien für Versicherungen und Steuer sind weitere Themen. Eine Entlastung für Angehörige bietet eine umfangreiche Checkliste, in der vom Bestattungswunsch über die Sozialversicherungs- und Bankdaten bis zu Passwörtern viele Informationen hinterlegt werden können, die nach einem Todesfall wichtig werden.

Der Ratgeber hat 192 Seiten und kostet 12,90 Euro, als E-Book 9,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 02 11 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und im Buchhandel erhältlich.

Bei Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr zulässig
Bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setzt die Fahrerlaubnisentziehung nicht voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 28. September 2016 in einem Eilverfahren entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war der Betroffene von der Polizei erheblich alkoholisiert, nämlich mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille, zu Hause aufgefunden worden. Die Kreisverwaltung als untere Verkehrsbehörde ordnete daraufhin zur Klärung der Zweifel an seiner Fahreignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege.

Die Kreisverwaltung entzog dem Betroffenen deshalb mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Wegen des angeordneten Sofortvollzugs wandte sich der Fahrerlaubnisinhaber mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, die Kreisverwaltung sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, weil bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die seiner Fahreignung entgegenstehe. Bei dem Antragsteller sei bereits drei Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Nunmehr sei er zu Hause mit einer Atemalkoholkonzentration von 2,37 Promille angetroffen worden, nachdem er eine Woche lang täglich 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert habe, ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich zu nehmen. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn diese Umstände – zusammen mit weiteren Anhaltspunkten – gutachterlich als manifeste Alkoholabhängigkeit bewertet würden. Die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit setze auch nicht voraus, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 L 784/16.NW –

Ab 1. Januar 2017 werden aus Pflegestufen Pflegegrade

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung gibt es dann neue Voraussetzungen und aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Für Versicherte, die heute schon eine Pflegestufe haben, gelten besondere Überleitungsbestimmungen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden von ihrer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. „Beispielsweise bekommt ein Pflegebedürftiger mit einer Pflegestufe 1 im Jahr 2017 den Pflegegrad 2. Damit erhöht sich auch sein Pflegegeld. Statt bisher 244 Euro erhält er dann 316 Euro“, erklärt Meret Lobenstein, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale. Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen werden automatisch in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Bei Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erfolgt somit die Überleitung in den Pflegegerad 3. Das Pflegegeld steigt von 316 Euro auf 545 Euro. Im Ergebnis erhalten Pflegebedürftige, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 höhere Leistungen.

Damit ein Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung erhält, muss Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Hierzu werden die gesetzlichen Voraussetzungen stark verändert. Bisher wurden die Stufen der Pflegebedürftigkeit anhand von Minutenwerten ermittelt. Dabei standen die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund.

Ab dem nächsten Jahr werden geistige und psychische Beeinträchtigungen deutlich stärker berücksichtigt. Das ist besonders für Menschen mit einer Demenzerkrankung eine wesentliche Verbesserung.

Für Menschen mit rein körperlichen Beeinträchtigungen kann eine Begutachtung nach dem alten System der Pflegestufen dagegen günstiger sein. „Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar und liegen vor allem körperliche Beeinträchtigungen vor, sollten die Leistungen der Pflegeversicherung deshalb noch im Jahr 2016 beantragt werden“, empfiehlt Lobenstein. Bei einer Antragstellung bis zum 31. Dezember 2016 haben Versicherte die Möglichkeit, sich nach dem bisherigen Verfahren begutachten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Private Leibrentenversicherung kann Hartz-4-Leistungen entgegenstehen

Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz 4“) ausschließen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 16.06.2016 (Aktenzeichen S 8 AS 114/15) entschieden.

Der in Mainz wohnhafte Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung liege über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

Pressemitteilung 11/2016 des Sozialgerichts Mainz

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Herausgeber: Sozialgericht Mainz

Christian Kalowsky

Mediendezernent des Sozialgerichts Mainz

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