Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtet

Wanderin hat nach Sturz keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 18.02.2013 – 5 U 34/13 –

Den Veranstalter organisierter und kostenpflichtiger Wanderungen trifft zwar grundsätzlich die Pflicht, eine Wanderstrecke an besonders problematischen Stellen auf ihre gefahrlose Begehbarkeit zu prüfen. Eine daraus resultierende Haftung für Körperschäden kann der Veranstalter auch nicht wirksam in einer vertraglichen Vereinbarung mit den Wanderern ausschließen. Jedoch ist er nicht verpflichtet, sämtliche Wanderwege ständig auf ihre Sicherheit hin zu kontrollieren. Insbesondere haftet er nicht, wenn die Strecke für viele andere Wanderer passierbar ist und erst der Unfall erkennen lässt, dass ein Weg gesichert oder vor der Gefahr gewarnt werden muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nahm an Fronleichnam 2011 an einer von dem Beklagten organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal teil. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es auch während der Wanderung. Die Klägerin rutschte beim Abstieg vom Aussichtspunkt „Teufelsloch“ aus, stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin nahm sie den beklagten Verein mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht Veranstalter einer Wanderung ist nicht zur ständigen Kontrolle sämtlicher Wanderwege verpflichtet weiterlesen

Seniorenunfallversicherung – Vital und Soforthilfe

Stiftung Warentest empfiehlt, via der Zeitschrift Test, u. A. den Tarif „Vital und Soforthilfe“ der ERGO-Versicherungsgruppe als Unfallversicherung für Senioren oder Seniorenunfallversicherung.

Vital-und-Soforthilfe

 

Eine Unfallversicherung für Senioren umgangssprachlich auch Seniorenunfallversicherung genannt kann im Fall der Fälle äußerst hilfreich sein. Wer organisiert nach einem evtl. Unfall den Haushalt, geht einkaufen oder betreut den liebgewonnenen Vierbeiner zuverlässig? Seniorenunfallversicherungen helfen in einer solchen Notlage, organisieren und bezahlen Hilfe(n) für den Alltag.

Hier der Link zu den entsprechenden weiteren Infos, auf den Internetseiten der Stiftung Warentest. http://www.test.de/Unfallversicherung-fuer-Senioren-Fuenf-Versicherungen-empfehlenswert-4540475-0/

Elementarschäden – Elementarversicherung

Nach dem Regen ist vor dem Regen – Sonderberatung der Verbraucherzentrale zur Elementarversicherung

(VZ-RLP / 29.05.2013) Der Dauerregen der letzten Tage hat es wieder gezeigt. Vom Rückstau aus der Kanalisation, überlaufenden kleinen Bächen oder einem Hangrutsch des aufgeweichten Bodens kann jeder betroffen sein. „Normale Gebäude- und Hausratversicherungen decken dadurch entstehende Schäden (Elementarschäden)  aber nicht ab“, warnt Julika Unger, Versicherungsberaterin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.. Sie rät daher Haus- und Wohnungsbesitzern, ihre Verträge um so genannte Elementarschadensklauseln zu erweitern.

Wer Fragen rund um das Thema Elementarschäden hat, kann sich an die telefonische Sonderberatung der Verbraucherzentrale wenden. Das Telefon ist unter der Nummer 06131/28 48 868 dienstags von 14 bis 17 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr zu erreichen. Die Beratung ist kostenlos. Sie wird gefördert vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten.

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz:

Kaiserslautern, Fackelstraße 22; Koblenz, Entenpfuhl 37

Ludwigshafen, Bahnhofstraße 1; Mainz, Seppel-Glückert-Passage 10

Pirmasens, Exerzierplatzstraße 1; Trier, Fleischstraße 77

Stützpunkte:

Cochem, (Kreisverwaltung)  Brückenstraße 2; Betzdorf (Rathaus), Hellerstraße 2

Germersheim,(Kreisverwaltung),  Luitpoldplatz 1; Hachenburg (Rathaus),

Perlengasse 2

TIPP: Auch ich, Dirk Steinborn, berate Sie gerne als Versicherungs-Fachmann zu diesem komplexen Themenbereich. Anruf oder E-Mail genügt!

Geisterfahrer auf der Autobahn

Bei Vorsatz zahlen die Versicherer nicht – Geistefahrer –

Die Stiftung Warentest berichtet in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Test und online darüber, dass Versicherer bei Unfällen welche durch einen Geisterfahrer – mit Vorsatz – verursacht werden nicht zahlen. Im Wortlaut heißt es hierzu:

Tödlicher Geisterfahrer­unfall auf der A3, wenige Tage später wieder ein Falsch­fahrer auf derselben Auto­bahn. Rund 2 000 Geisterfahrer werden bundes­weit pro Jahr gemeldet. Anders als der Eindruck, den die vielen Schlagzeilen machen, ist die Zahl in den vergangenen Jahren konstant geblieben, so das Bundes­amt für Straßenwesen. 75 bis 80 Unfälle gibt es pro Jahr – bei 155 000 Auto­bahn­unfällen insgesamt. Meist zahlt die Versicherung des Falsch­fahrers – nicht aber, wenn er vorsätzlich handelte. Dann bleibt nur die Verkehrs­opfer­hilfe, ein Gemein­schafts­projekt der Auto­versicherer. Sie zahlt oft weniger als die gegnerische Versicherung gezahlt hätte. Schmerzens­geld gibt es nur in Ausnahmen bei sehr schweren Verletzungen. Hat der Geschädigte eine Voll­kasko oder eine Unfall­versicherung, muss er die nutzen. Die Verkehrs­opfer­hilfe springt dann nicht ein.

Hier der Link zum Orignalartikel, auf den Seiten der Stiftung Warentest:
http://www.test.de/Geisterfahrer-Bei-Vorsatz-zahlt-Versicherung-nicht-4543253-0/

Gold aus der Türkei – Stiftung Warentest warnt

Der Urlaub ist schon Monate her, da kommt Post aus der Türkei: „Sie haben bei uns Schmuck gekauft, da gibt es ein Problem.“ Die Steuerfahndung habe ihn kontrolliert, schreibt der Händler. Er müsse nun einen deutschen Verzollungs­nach­weis vorlegen, sonst drohe ihm eine Strafe. Die werde er beim Kunden einklagen und in Deutsch­land Anzeige erstatten. Beigefügt ist eine Zahlungs­aufforderung, häufig mehr als tausend Euro, zahl­bar per Western­Union. Oft bekommen Urlauber, die Teppiche oder Schmuck gekauft hatten, solche Briefe noch Jahre später.

Das alles ist nur Abzocke, berichtet der Zoll. Wer so einen Brief bekommt, sollte nicht zahlen. Anders geht es derzeit Urlaubern, die teuren Gold­schmuck in der Türkei gekauft haben. „Alles schon verzollt“, hatte der Händler versichert und einen Stempel gezeigt. Daher meldeten sie nichts beim deutschen Zoll an. Doch der Stempel war gefälscht. Deshalb gilt die Einfuhr als Schmuggel, die Urlauber haben sich strafbar gemacht. 3 350 Verfahren hat der Zoll einge­leitet, 850 Bank­auskünfte ange­fordert, zwölf Haus­durch­suchungen durch­geführt. Die Schnäpp­chen werden jetzt teuer: 2 900-mal wurde Steuer nachgefordert, insgesamt mehr als eine Million Euro.

Tipp: Melden Sie teure Mitbringsel bei der Rückreise dem Zoll.

Hier der Link zum Originalartikel auf den Internetseiten der Stiftung Warentest:
http://www.test.de/test-warnt-Gold-aus-der-Tuerkei-4543232-0/