Hochwasser Sturm Starkregen

Nach dem Starkregen – Tipps der Verbraucherzentrale für die Schadensregulierung

(VZ-RLP / 30.05.2016) Der Starkregen der letzten Stunden hat zu etlichen erheblichen Schäden geführt. Im Fall eines Schadens sind Versicherte auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen. Voraussetzung ist, dass die Verträge auch eine so genannte Elementarschadensklausel enthalten, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn Wasser aus der Kanalisation aus tief liegenden Bädern oder Toiletten austritt und Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden am Haus selbst wie etwa durchfeuchtete oder durch eingetretenes Wasser völlig verdreckte Wände. Eine solche Elementarschadensklausel ist leider noch nicht sehr verbreitet. Sie sollte aber in jeder Hausrat- und Wohngebäudeversicherung vereinbart werden.

Damit im Schadensfall die Abwicklung möglichst problemlos durchge­führt werden kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucher­zentrale sieben Tipps für Betroffene:

Unmittelbar nach dem Schadensfall ist es wichtig, eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Falls vorhanden, Einkaufsbelege beifügen. Andernfalls gilt es, den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis aus dem Gedächtnis aufzuschreiben.
Beschädigte Dinge sollten – soweit es geht – zum Schadens­nachweis aufbewahrt werden.
Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Re­paratur notwendig ist, ist es unabdingbar, die beschädigten Teile vor der Reparatur zu fotografieren oder – besser noch – zu filmen. Dies ist ganz besonders wichtig, wenn keine Belege mehr vorhanden sind und die Gegenstände etwa in von der Kommune aufgestellte Container geworfen werden.
Ist ein Gebäude beschädigt, sollten nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen gemacht, sondern auch gegenseitig beispielsweise mit den Nachbarn Protokolle darüber angefertigt werden. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen.
Alle Unterlagen, die an die Versicherung gesendet werden, sollten vorher kopiert werden.
Der Kontakt zur Versicherung muss möglichst schriftlich erfolgen. Ein Fax genügt. Der Sendebericht ist unbedingt aufzubewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, gilt es, am besten vor Zeugen zu telefonieren. Bei telefonischen Leistungszusagen, unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Betroffene sollten sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten lassen. Wer alle Unterlagen vorgelegt hat, kann spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung über­nehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/unwetter.

Geschädigte erreichen die Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale montags von 9 bis 12 Uhr und mittwochs von 13 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 06131 / 2848 – 868. Die kostenfreie Beratung ist möglich durch eine Kooperation mit dem rheinland-pfälzischen Umweltministerium.

Wer Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich auch schriftlich an die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale wenden. Sie kann bei Problemen in Schadensfällen die Verhandlungen mit den Versicherern übernehmen. Eine erste Kontaktaufnahme dazu kann per E-Mail unter versicherung@vz-rlp.de erfolgen. Versicherte können sich aber auch schriftlich mit einer kurzen Schilderung des Falls an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Postfach 4107, 55031 Mainz wenden.

VZ-RLP