Urlaub 2016

Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Tipp der Verbraucherzentrale

(VZ-RLP / 28.04.2016) Mal wieder länger in den Urlaub oder übers verlängerte Wochenende zur fernen Verwandtschaft? Dann schauen oft Nachbarn oder Freunde in der Wohnung oder dem Haus nach dem Rechten. Sie kümmern sich um die Pflanzen, stellen den Müll raus oder füttern die Fische. Doch was ist, wenn beim Aufpassen versehentlich etwas beschädigt wird oder gar zu Bruch geht? Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Versicherungsrechtlich kann es kompliziert werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

„Nach einem kürzlich gefällten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (9 U 26/15) ist der Hilfsbereite bei eventuellen Schäden unbegrenzt haftbar“, darauf weist Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, hin. Diese Sichtweise ist bei den Haftpflichtversicherern aber nicht unumstritten. Sie lehnen mitunter den Ersatz des Schadens ab und lassen es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das zuvor harmonische Nachbarschaftsverhältnis hat dann ggf. mit einem Schlag einen dicken Riss und ist vielleicht überhaupt nicht mehr zu kitten.

Tipp der Verbraucherzentrale:

Reisender und Nachbar sollten sich bereits im Vorhinein mit einer schriftlichen Vereinbarung über eine nachbarschaftliche Gefälligkeit absichern. So wird eine Haftung des Aufpassers bei eventuellen Schäden ausgeschlossen und das gute nachbarschaftliche Verhältnis abgesichert. Eine Vorlage für eine Vereinbarung bietet die Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/Gefaelligkeitsvereinbarung. Sie kann auch in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt werden.

VZ-RLP