Private Leibrentenversicherung kann Hartz-4-Leistungen entgegenstehen

Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz 4“) ausschließen. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 16.06.2016 (Aktenzeichen S 8 AS 114/15) entschieden.

Der in Mainz wohnhafte Kläger hatte nach Abschluss seines Hochschulstudiums im Alter von 31 Jahren einen Antrag auf Leistungen bei dem Jobcenter Mainz gestellt. Dieses hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger wegen vorhandenem Vermögen nicht hilfebedürftig sei. Der Kläger verfügte nämlich über eine zehn Jahre vor Antragstellung abgeschlossene private Leibrentenversicherung, deren monatliche Beiträge von seinen Eltern getragen wurden, weil diese einer möglichen Altersarmut des Klägers vorbeugen wollten. Erst nachdem der Kläger einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen vom Jobcenter. Durch diesen Ausschluss verzichtete er bis zum Alter von 65 Jahren etwa darauf, die Versicherung zu kündigen, zu verpfänden, abzutreten oder zu beleihen.

Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das Sozialgericht abgewiesen. Der Rückkaufwert der Versicherung liege über den Vermögensfreibeträgen. Die Verwertung der Versicherung sei nicht als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen, wie sich aus einem Vergleich zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen ergebe. Eine Verwertung der Versicherung bedeute im Fall des Klägers auch keine besondere Härte, da er noch zu Beginn seines Erwerbslebens stehe und damit noch ausreichend Zeit habe, eine Altersvorsorge zu erwirtschaften. Die Zweckbestimmung der Eltern habe den Kläger als Versicherungsnehmer nicht daran gehindert, über die Versicherung zu verfügen.

Pressemitteilung 11/2016 des Sozialgerichts Mainz

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Herausgeber: Sozialgericht Mainz

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Nach dem Starkregen – Tipps der Verbraucherzentrale für die Schadensregulierung

(VZ-RLP / 30.05.2016) Der Starkregen der letzten Stunden hat zu etlichen erheblichen Schäden geführt. Im Fall eines Schadens sind Versicherte auf schnelle Hilfe durch ihre Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angewiesen. Voraussetzung ist, dass die Verträge auch eine so genannte Elementarschadensklausel enthalten, darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn Wasser aus der Kanalisation aus tief liegenden Bädern oder Toiletten austritt und Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände beschädigt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden am Haus selbst wie etwa durchfeuchtete oder durch eingetretenes Wasser völlig verdreckte Wände. Eine solche Elementarschadensklausel ist leider noch nicht sehr verbreitet. Sie sollte aber in jeder Hausrat- und Wohngebäudeversicherung vereinbart werden.

Damit im Schadensfall die Abwicklung möglichst problemlos durchge­führt werden kann, gibt die Versicherungsberatung der Verbraucher­zentrale sieben Tipps für Betroffene:

Unmittelbar nach dem Schadensfall ist es wichtig, eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Falls vorhanden, Einkaufsbelege beifügen. Andernfalls gilt es, den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis aus dem Gedächtnis aufzuschreiben.
Beschädigte Dinge sollten – soweit es geht – zum Schadens­nachweis aufbewahrt werden.
Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil eine sofortige Re­paratur notwendig ist, ist es unabdingbar, die beschädigten Teile vor der Reparatur zu fotografieren oder – besser noch – zu filmen. Dies ist ganz besonders wichtig, wenn keine Belege mehr vorhanden sind und die Gegenstände etwa in von der Kommune aufgestellte Container geworfen werden.
Ist ein Gebäude beschädigt, sollten nicht nur detaillierte Foto- oder Filmaufnahmen gemacht, sondern auch gegenseitig beispielsweise mit den Nachbarn Protokolle darüber angefertigt werden. Dies gilt insbesondere vor der Durchführung von Notreparaturen.
Alle Unterlagen, die an die Versicherung gesendet werden, sollten vorher kopiert werden.
Der Kontakt zur Versicherung muss möglichst schriftlich erfolgen. Ein Fax genügt. Der Sendebericht ist unbedingt aufzubewahren. Müssen die Verhandlungen ausnahmsweise doch telefonisch erfolgen, gilt es, am besten vor Zeugen zu telefonieren. Bei telefonischen Leistungszusagen, unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Betroffene sollten sich mit der Schadensregulierung nicht vertrösten lassen. Wer alle Unterlagen vorgelegt hat, kann spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen (§ 11 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Übrigens: Die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung über­nehmen bei beschädigten Gegenständen die Reparaturkosten. Sollte der vorherige Zustand nicht vollständig wieder hergestellt werden können, gibt es außerdem noch einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-rlp.de/unwetter.

Geschädigte erreichen die Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale montags von 9 bis 12 Uhr und mittwochs von 13 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 06131 / 2848 – 868. Die kostenfreie Beratung ist möglich durch eine Kooperation mit dem rheinland-pfälzischen Umweltministerium.

Wer Fragen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung hat oder prüfen will, ob er ausreichend versichert ist, kann sich auch schriftlich an die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale wenden. Sie kann bei Problemen in Schadensfällen die Verhandlungen mit den Versicherern übernehmen. Eine erste Kontaktaufnahme dazu kann per E-Mail unter versicherung@vz-rlp.de erfolgen. Versicherte können sich aber auch schriftlich mit einer kurzen Schilderung des Falls an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Postfach 4107, 55031 Mainz wenden.

VZ-RLP

Gefälligkeit: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Tipp der Verbraucherzentrale

(VZ-RLP / 28.04.2016) Mal wieder länger in den Urlaub oder übers verlängerte Wochenende zur fernen Verwandtschaft? Dann schauen oft Nachbarn oder Freunde in der Wohnung oder dem Haus nach dem Rechten. Sie kümmern sich um die Pflanzen, stellen den Müll raus oder füttern die Fische. Doch was ist, wenn beim Aufpassen versehentlich etwas beschädigt wird oder gar zu Bruch geht? Dann stellt sich schnell die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Versicherungsrechtlich kann es kompliziert werden, informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
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Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer „Linie“ Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal 3 Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut – wir schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sog. „harten Droge“ Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20. April 2016- 1 L 269/16.NW –

Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt
angefordert werden.

27.04.2016 | Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt

Pressemitteilung Nr. 19/16

Alle Jahre wieder…

…KFZ-Versicherung – heute ist das Ende der Wechselfrist

Die Kündigung muss spätestens am 30.11. beim bisherigen Versicherer vorliegen. Ein Fax (Kündigung) ist ausreichend.

Auch hier gilt, wie so oft im Leben, das günstigste Angebot ist nicht unbedingt immer das Beste, für den Versicherungsnehmer. Gerade bei der KFZ-Versicherung bedeutet das, dass man erst einmal ganz genau schaut, was man für einen Schutz braucht. Dann erst macht ein Preisangebot und u.U. ein anschliessender Wechsel der bisherigen Versicherung erst wirklich Sinn.

Die Sache mit den Äpfeln und den Birnen…
Vergleiche hinken schonmal etwas

Die diversen Vergleichs-Portale im Internet erleichtern einem die Tarifsuche. Nach erfolgter (und umfangreicher) Dateneingabe bekommt man die diversen Angebote nach Preisen gestaffelt angezeigt.

Nur sollte man eines nicht vergessen:

Vergleichsportale wollen eben auch nur Geld verdienen! Dies wird über entsprechende Provisionen realisiert und bildet nie den gesamten Markt ab. Wer nicht mindestens drei dieser Vergleichs-Portale befragt und sich eine eigene Meinung zu bildet, legt u.U. Bares drauf und ist evtl. schlechter versichert wie zuvor.