Bei eBay privat verkaufen – so geht’s „richtig“!

Wie Sie, als „privater“ Verkäufer, auf eBay korrekt mit der Haftung umgehen. 

Private Verkäufer auf eBay sind grundsätzlich – aus naheliegenden Gründen – immer daran interessiert ihre Haftung für die verkaufte Ware auszuschließen. Hier gilt es rechtliche Fallstricke zu beachten, um keine juristischen Probleme zu bekommen. Zu diesem wichtigen Thema hat die Zeitschrift Test, von der Stiftung Warentest herausgegeben, in der aktuellen Ausgabe 5/2013 jetzt einen informativen Artikel veröffentlicht. Dort erklären die Rechts-Experten der Stiftung Warentest, wie das ausschließen der Haftung richtig gemacht wird.

Im Grunde ist es ganz einfach! Es genügt, laut den Rechts-Experten der Stiftung Warentest, ein einziger Satz.

Nämlich: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Jede weitere/andere Formulierung sorgt für Verwirrung und hebt unter Umständen den Ausschluss der Gewährleistung, also der Haftung bei z.B. versteckten Mängeln, wieder auf.

Nach geltendem Recht muss auch ein Privatverkäufer für einwandfreie Ware einstehen. Die Fairness den Mitmenschen gegenüber gebietet entsprechend korrekt beschriebene Ware, also auch bekannter Fehler und/oder Mängel. Die obengenannte Formulierung, ist kein Freifahrtschein für vorsätzlichen Betrug!

Wer sich umfassender zum Thema verkaufen auf eBay informieren möchte kann das hier, unter folgendem, Link tun:

http://www.test.de/Verkauf-im-Internet-So-schliessen-Verkaeufer-die-Haftung-aus-4533698-0/

 

 

Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen nun erlaubt

Bundesgerichtshof erlaubt Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen

„Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Damit wird die Mieterposition beim Thema Betriebskosten eindeutig gestärkt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 184/12). „Die Entscheidung ist gut und folgerichtig. Bei der Anpassung der laufenden Vorauszahlungen kommt es immer auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an und nicht auf das formale Abrechnungsergebnis des Vermieters. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits vor knapp einem Jahr entschieden (BGH VIII ZR 246/11)“.

Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters hatte ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 84,26 Euro ausgewiesen. Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Ihm stand danach ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Der Mieter kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro und verrechnete sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Beanstandet der Mieter inhaltliche Fehler in der Vermieterabrechnung und errechnet er das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst, dann darf er die laufenden Vorauszahlungen entsprechend korrigieren, das heißt kürzen. Außerdem, so die Karlsruher Richter, darf der Mieter das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen. Der Mieter muss sich nicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte verweisen lassen.

Das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung, so Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten, ist für die Höhe der laufenden Vorauszahlungen entscheidend. Nach dem Gesetz darf der Vermieter die monatlichen Vorauszahlungen erhöhen, wenn die Abrechnung ein Saldo zu seinen Gunsten ausweist. Im umgekehrten Fall, bei einem Saldo zu Gunsten des Mieters, darf der die Vorauszahlungen von sich aus entsprechend kürzen.

Siebenkotten: „Grundlage für eine Veränderung der Vorauszahlungsbeträge ist aber immer die fehlerfreie, inhaltlich richtige Abrechnung. Sonst wäre der Mieter bei einer falschen Abrechnung des Vermieters doppelt bestraft. Er müsste zunächst eine Nachforderung des Vermieters zahlen und dann noch höhere monatliche Vorauszahlungen leisten. Das wäre ein absurdes Ergebnis.“

Experten-Kontakt

Ulrich Ropertz

Deutscher Mieterbund e. V.

Littenstraße 10

10179 Berlin

Tel.: 030 / 223 23 0

Was tun wenn der Schaden nicht ersetzt wird?! Der Ombudsmann hilft!

Professor Dr. Günter Hirsch
Professor Dr. Günter Hirsch – der Ombudsmann

Der Ombudsmann der deutschen Versicherer kann helfen, bei Ärger mit Ihrer Versicherung. Ein Schaden wird nicht reguliert und es droht ein langwieriger und komplizierter Rechtsstreit? Es steht Gutachten gegen Gutachten und möglicherweise muss/soll ein Gericht entscheiden?

In komplexen bzw. komplizierten (Streit-) Fällen gibt es bei Schäden bis zu einer gewissen Höhe die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann der Versicherer zu wenden. Bei Schäden bis zu 10.000 Euro kann dieser für die Versicherung(en) eine verbindliche Entscheidung treffen.
Ich, Dirk Steinborn, bin kein Jurist und darf/will keine Rechtsauskünfte geben. Ich finde jedoch, dass die Institution des Ombudsmann eine sinnvolle Einrichtung ist. Bietet der Ombudsmann doch eine Chance auf Schlichtung bzw. außergerichtliche Einigung und kann so evtl. helfen einen – vielleicht langwierigen – Rechtsstreit zu vermeiden.

Auf den Internetseiten von Professor Dr. Günter Hirsch also dem Ombudsmann der Versicherungen in Deutschland, wird umfassend über dessen Arbeit informiert.

http://www.versicherungsombudsmann.de

 

Digitale Privatsender im Kabel unverschlüsselt empfangbar

Verbraucherzentrale rät zur Überprüfung der Kabelverträge

(VZ-RLP / 08.04.2013) Seit Anfang April sind insgesamt 10 vormals verschlüsselte Privatsender im digitalen Kabel beim Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland frei empfangbar, darauf weist die Verbraucher­zentrale Rheinland-Pfalz hin. Zusammen mit den 21 öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern strahlen insgesamt 31 Sender ihre Programme in digitaler Qualität frei aus. Voraussetzung für den digitalen Empfang ist lediglich ein Kabelreceiver oder ein Fernseher mit DVB-C Tuner. Ein neuer Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber ist nicht notwendig, denn auch Fernsehzuschauer mit „analogem Kabelvertrag“ können diese Programme ohne zusätzliche Kosten empfangen.

„Das digitale Kabelfernsehen ist mit diesem Schritt wesentlich barrierefreier“, so Michael Gundall, Fernsehexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Die Verschlüsselung hatte bisher die schnelle Verbreitung von digitalem Kabelfernsehen in Deutschland behindert.“ Er rät Kabelfernsehkunden, die einen digitalen Zusatzvertrag haben, zu überprüfen, ob dieser noch notwendig ist oder ggf. gekündigt werden kann.

Bei Fragen oder Unklarheiten können sich Betroffene an die Verbraucherzentrale wenden. Telefonische Beratung erfolgt montags und donnerstags von 10 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 06131/2848-888. Persönliche Beratungen finden nach Terminvereinbarung mittwochs von 13 bis 16 Uhr in der Beratungsstelle Mainz statt. Per Mail ist der Fernsehexperte unter fernsehen@vz-rlp.de zu erreichen.

 

VZ-RLP

Was tun im Todesfall?

test Spezial Bestattungen

Stiftung Warentest Spezial - Was tun im Todesfall

Im Leben gibt es nichts umsonst, spottet der Volksmund, nicht einmal den Tod. Der kann sogar sehr teuer werden. Die aktualisierte Neuauflage des „test Spezial Bestattung“ informiert über alle Aspekte, die im Todesfall beachtet werden müssen.

96 Seiten, Heft
Format: 21 x 28 cm
Erscheinungstermin: 23. März 2013  8,50 €

http://www.test.de/shop/altersvorsorge-rente/test-spezial-bestattungen-ts0071/?mc=newsletter.bestattung13.link